Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.08.2017 – 12 A 1862/16

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0801.12A1862.16.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2016 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist weder dargelegt noch liegt er vor.

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Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der gegen mehrere Kostenbeitragsbescheide der Beklagten gerichteten Klage unter anderem damit begründet, dass die vom Kläger geltend gemachten Kosten zur Behandlung seiner erektilen Dysfunktion nicht als Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII berücksichtigt werden könnten, weil sie bereits dem Grunde nach nicht angemessen seien. Dem setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausfüllt.

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Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht nicht außer Acht gelassen, dass es hier um die Behandlung einer Krankheit geht. Das kommt darin zum Ausdruck, dass das Verwaltungsgericht unter anderem darauf abgestellt hat, es gehe um Medikamente zur Behandlung der erektilen Dysfunktion. Tragend ist für das Verwaltungsgericht gewesen, dass bei der Anwendung der in Rede stehenden Medikamente eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, also nicht die Behandlung der Krankheit. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend auseinander. Das Abstellen auf die geminderte Lebensqualität des Klägers kann sogar in gewisser Weise als Bestätigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts angesehen werden.

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Soweit der Kläger die auf § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB V abstellende Argumentation des Verwaltungsgerichts angreift, führt dies ebenfalls nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Zwar mag es zutreffen, dass es zwischen der zuvor genannten Vorschrift und § 93 Abs. 3 SGB VIII keine "direkte Verbindung" gibt und § 34 SGB V keine Wertung in Bezug auf Unterhaltspflichten erkennen lässt. Dies macht die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts, zur Konkretisierung des in § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII verwendeten unbestimmten und damit ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriffs der Belastungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, Wertungen des Gesetzgebers heranzuziehen, die sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften ableiten lassen. Dabei ist das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen, dass § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB V hinsichtlich der von der Vorschrift erfassten Medikamente automatisch die Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen von § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII ausschließt. Es erschließt sich ferner auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht, dass das Heranziehen der sich aus § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB V ergebenden Wertentscheidung im Rahmen von § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII deshalb unzulässig wäre, weil - so das Zulassungsvorbringen - die Intention des § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB V die Kosteneinsparung ist. Da § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII ausdrücklich auf Belastungen abstellt, die nach Grund und Höhe angemessen sind, erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass insoweit auch der Gesichtspunkt der Kosteneinsparung eine Rolle spielen kann.

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Soweit das Verwaltungsgericht auch darauf abgestellt hat, dass die Einnahme der Medikamente von einer Willensentscheidung des Klägers abhänge, handelt es sich lediglich um eine ergänzende, also die Entscheidung nicht selbstständig tragende Überlegung. Dementsprechend kommt es auf das diesbezügliche Zulassungsvorbringen von vornherein nicht an, weil selbst dann, wenn die Überlegung zweifelhaft sein sollte, das Ergebnis der Entscheidung nicht in Frage gestellt wäre. Im Übrigen überzeugt das Zulassungsvorbringen insoweit nicht, weil es außer Acht lässt, dass das Verwaltungsgericht seine Argumentation zur Willensentscheidung vor allem auf den Umfang der Einnahme der Medikamente bezogen hat. Dazu, warum die Einnahme der Medikamente in Bezug auf den Umfang einer Willensentscheidung des Klägers entzogen sein sollte, kann dem Zulassungsvorbringen nichts Überzeugendes entnommen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in Rede stehenden Medikamente nicht regelmäßig in bestimmten Zeitabständen eingenommen werden (müssen), sondern jeweils anlassbezogen zur Herbeiführung einer Erektion.

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Schließlich kommt es auf das Zulassungsvorbringen, das auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Reduzierung der Einnahmehäufigkeit eingeht, nicht an, weil auch diese Überlegung des Verwaltungsgerichts die Entscheidung nicht selbstständig trägt. Unabhängig davon ist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht von einer übermäßigen Einnahme durch den Kläger ausgegangen, sondern es hat lediglich den Spielraum bezeichnet, der noch im Rahmen der angesetzten Pauschale besteht. Dazu, dass der solchermaßen definierte finanzielle Spielraum nicht ausreicht, um die Erkrankung ausreichend zu behandeln und damit zugleich einen dem Alter des Klägers entsprechenden Lebensstandard zu erreichen, legt das Zulassungsvorbringen nichts Substantiiertes dar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).