Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.08.2017 – 13 E 477/17
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0811.13E477.17.00
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 17. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO voraus, dass die begehrte Regelung nötig erscheinen muss, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Fehlt es hieran, kann ein Antragsteller insbesondere in zumutbarer Weise auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens verwiesen werden, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen, weil die Durchsetzung des Ortswechselwunsches nicht in einer Weise eilbedürftig ist, die den Verweis auf ein Hauptsacheverfahren als unzumutbar erscheinen lässt.
Die 19.. geborene Antragstellerin, die vom WS 85/86 bis zum WS 95/96 an der Georg-August-Universität in Göttingen eingeschrieben war, wo sie erfolgreich ein Studium der Humanmedizin absolvierte, und die bereits zuvor mehrere Fächer an verschiedenen Orten studiert hatte (Rechtswissenschaft an der Albertus-Magnus Universität in Köln, Mineralogie an der Albertus-Magnus Universität in Köln), ist seit dem SS 2016 für ein Zweitstudium der Zahnmedizin an der Universität in Freiburg eingeschrieben. Die Fortführung des Zahnmedizinstudiums in Freiburg ist ihr möglich. Dort erbrachte Leistungen könnte sie sich im Fall des Erfolgs eines Hauptsacheverfahrens wegen der Gleichartigkeit der Studiengänge anrechnen lassen. Der Verweis auf die vorläufige weitere Durchführung des Studiums in Freiburg erweist sich mit Blick auf nur begrenzt zur Verfügung stehende Ausbildungskapazitäten, welche von der Antragstellerin bereits in einem erheblichen Umfang in Anspruch genommen wurden, auch nicht wegen sonstiger besonderer Umstände in ihrer Person als unzumutbar. Die Antragstellerin beruft sich allein auf finanzielle Probleme. Sie hat aber weder behauptet noch nachgewiesen in der Nähe von Münster über einen Arbeitsplatz zu verfügen, welcher sie wirtschaftlich in die Lage versetzt, das Studium der Zahnmedizin - anders als in Freiburg - ordnungsgemäß fortzuführen. Dass sie dauerhaft in Dorsten wohnen bleiben kann, ist ebenso wenig ersichtlich. Eigenen Angaben zu Folge droht ihr hier wegen erheblicher Mietrückstände eine Räumung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar.