Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.08.2017 – 13 E 539/17

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0811.13E539.17.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO voraus, dass die begehrte Regelung nötig erscheinen muss, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Fehlt es hieran, kann ein Antragsteller insbesondere in zumutbarer Weise auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens verwiesen werden, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.

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Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht vor, weil die Durchsetzung des Ortswechselwunsches der Antragstellerin nicht in einer Weise eilbedürftig ist, die den Verweis auf ein Hauptsacheverfahren als unzumutbar erscheinen lässt.

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Die 19.. geborene Antragstellerin, die vom WS 85/86 bis zum WS 95/96 an der Georg-August-Universität in Göttingen eingeschrieben war, wo sie erfolgreich ein Studium der Humanmedizin absolvierte, und die bereits zuvor mehrere Fächer an verschiedenen Orten studiert hatte (Französisch an der Sorbonne in Paris, Rechtswissenschaft an der Albertus-Magnus Universität in Köln, Mineralogie an der Albertus-Magnus Universität in Köln), ist seit dem SS 2016 für ein Zweitstudium der Zahnmedizin an der Universität in Freiburg eingeschrieben. Die Fortführung des Zahnmedizinstudiums in Freiburg ist ihr möglich. Dort erbrachte Leistungen könnte sie sich im Fall des Erfolgs eines Hauptsacheverfahrens wegen der Gleichartigkeit der Studiengänge anrechnen lassen. Der Verweis auf die vorläufige weitere Durchführung des Studiums in Freiburg erweist sich mit Blick auf nur begrenzt zur Verfügung stehende Ausbildungskapazitäten, welche von der Antragstellerin bereits in einem erheblichen Umfang in Anspruch genommen wurden, auch nicht wegen sonstiger besonderer Umstände in ihrer Person als unzumutbar. Die Antragstellerin beruft sich allein auf finanzielle Probleme. Sie hat aber weder behauptet noch nachgewiesen in der Nähe von Düsseldorf über einen Arbeitsplatz zu verfügen, welcher sie wirtschaftlich in die Lage versetzt, ihren Lebensunterhalt zu sichern und das Studium der Zahnmedizin hier - anders als in Freiburg - ordnungsgemäß fortzuführen.

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Der begehrten Akteneinsicht bedarf es aus den oben genannten Gründen nicht. Fahrtkosten zur Durchführung der Akteneinsicht können deshalb ebenfalls nicht bewilligt werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.