Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.08.2017 – 6 A 2146/16
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0817.6A2146.16.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die der Klägerin gegenüber ausgesprochene Abordnungsverfügung vom 26. Juni 2015 rechtmäßig gewesen ist. Der Senat verweist hierzu zunächst auf die Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 20. Juni 2017 im Verfahren 6 A 1452/15. Die Klägerin zeigt mit dem Antragsvorbringen im Streitfall nichts auf, was eine abweichende Bewertung erfordern würde. Dass ihr gegenüber bereits zuvor Teil-Abordnungen ausgesprochen worden waren, führt nicht daran vorbei, dass mit ihrer Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung zum 1. August 2015 in Zusammenschau mit den feststellbaren Mängeln ihrer unterrichtlichen Tätigkeit - erst recht - ein dienstliches Bedürfnis für die weitere Teil-Abordnung ab diesem Zeitpunkt gegeben war. Ebenso wenig stellt die Klägerin wirkungsvoll in Frage, dass ihre fachlichen Defizite, die in der Vergangenheit zu einer außergewöhnlich hohen Zahl von Beschwerden seitens der Schüler und Eltern, aber auch etwa des Landeskirchenamts, und zu mehreren Versetzungen geführt haben, die Maßnahme zu rechtfertigen geeignet sind. Der Vortrag, die angeblichen Defizite seien mit einem "Zeitrahmen von 12 Monaten nicht in Einklang zu bringen", ist nicht nachvollziehbar. Das Zulassungsvorbringen macht nicht ersichtlich, aufgrund welcher Zusammenhänge es ausgeschlossen sein soll, dass die Mängel der unterrichtlichen Tätigkeit der Klägerin sich innerhalb einer solchen Frist beheben lassen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Klägerin deren Vorliegen überhaupt anerkennt und an ihrer Beseitigung zu arbeiten bereit ist, was bislang nicht erkennbar ist. Angesichts dessen geht das Vorbringen ins Leere, das beklagte Land habe nicht dargelegt, wie es den fachlichen Defiziten der Klägerin entgegenwirken wolle.
Schließlich hat das beklagte Land das ihm bei der Entscheidung eröffnete Ermessen nicht deshalb fehlerhaft ausgeübt, weil die Klägerin nicht amtsangemessen beschäftigt wird. Hierzu verweist der Senat wiederum auf den den Beteiligten bekannten Beschluss vom 20. Juni 2017 im Verfahren 6 A 1452/15.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen gleichfalls nicht vor. Dies wäre der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier nach dem Vorstehenden nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).