Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.08.2017 – 11 E 246/17

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0824.11E246.17.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht gemäß § 52 Abs. 1 GKG und unter Bezugnahme auf Nr. 11.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. NVwZ 2013, Beilage 2, S. 57 ff.) auf insgesamt 30.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

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Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In Klageverfahren gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Infrastrukturmaßnamen - nichts anderes gilt für die Zulassung von bergrechtlichen (Rahmen-)Be-triebsplänen im Wege der Planfeststellung (vgl. §§ 52, 53 Abs. 2a, 55 Abs. 1 BBergG) - entspricht es der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Spruchpraxis des Senats, sich bei der Streitwertfestsetzung an den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu orientieren. Bei Klagen eines Drittbetroffenen gegen bergrechtliche Betriebspläne verweist Nr. 11.2 des Streitwertkatalogs auf die Empfehlungen in Nr. 2.2 betreffend Klagen gegen die Zulassung von Anlagen der Abfallentsorgung. Bei Klagen Drittbetroffener wegen Eigentumsbeeinträchtigung sieht Nr. 2.2.1 als Streitwert den Betrag der Wertminderung des Grundstücks, regelmäßig 50 % des geschätzten Verkehrswertes, vor; bei Klagen Drittbetroffener wegen sonstiger Beeinträchtigungen ist der auch an anderer Stelle (vgl. etwa Nr. 34.2.5) ausgeworfene Betrag von 15.000,00 Euro vorgesehen

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Der Kläger wendet sich mit seiner Klage sowohl gegen die Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplanes für die Fortführung des Tagebaus I.       (Klageantrag zu 1.) als auch - im Wege der Klageerweiterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - gegen die Zulassung(en) für den Tagebau H.          (Klageantrag zu 2.). Beide Klageanträge entsprechend den vorstehend wiedergegebenen Maßgaben in Bezug auf den Streitwert mit jeweils 15.000,00 Euro zu bewerten, widerspricht nicht dem dem Gericht bei der Streitwertfestsetzung eingeräumten Ermessen.

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Der Kläger wendet dagegen maßgeblich ein, der Streitwert von 30.000,00 Euro berücksichtige nicht, dass der Verkehrswert seines betroffenen Grundstücks, den er mit 12.500,00 Euro angibt, geringer sei und hiervon allenfalls 30 bis 50 % als Streitwert hätten festgesetzt werden dürfen. Dabei übersieht der Kläger, dass er die Betroffenheit seines Grundstücks nur zum Anlass genommen hat, gegen die beiden Tagebauvorhaben zu klagen, er indes zur Begründung seiner Klage darüber hinaus insbesondere allgemeine energiepolitische Einwendungen, Belange des Umweltschutzes und sonstige der Zulassung beider Vorhaben entgegenstehende Gründe geltend gemacht hat.

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Bei dieser Sachlage durfte das Verwaltungsgericht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens entgegen der Auffassung des Klägers sowohl den Empfehlungen des Streitwertkataloges folgen, die Anwendbarkeit dessen Nr. 11.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 bejahen und beide Klagebegehren mit jeweils 15.000,00 Euro bewerten, so dass die Festsetzung eines Gesamtstreitwertes in Höhe von 30.000,00 Euro keinen Bedenken unterliegt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).