Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.09.2017 – 13 A 1386/17.A
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0905.13A1386.17A.00
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. Mai 2017 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. Mai 2017 ist unzulässig, weil die Begründung des Zulassungsantrags nicht den sich aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ergebenden Mindestanforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes genügt.
Die Darlegung der hier allein geltend gemachten Grundsatzbedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 – 13 A 1519/17.A –, Juris Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 – 13 A 1222/16.A –, Juris Rn. 4, m.w.N.
Diesen Anforderungen wird die Begründung des Zulassungsantrags schon im Ansatz nicht gerecht. Namentlich lässt die Begründung des Zulassungsantrags jegliche Ausführungen dazu vermissen, ob und inwieweit es sich bei den als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfragen,
1. „ob für den Fall, dass bereits die Abschiebungsanordnung aufgehoben worden ist und diese nicht mehr ergehen darf, eine Abschiebungsandrohung zulässig ist“
und
2. „ob im Falle der Abschiebungsandrohung die Übernahmebereitschaft der italienischen Behörden vorab eingeholt werden muss“,
unter Berücksichtigung der einschlägigen obergerichtlichen und höchstgerichtlichen Rechtsprechung tatsächlich um noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen handelt und worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Rechtsfragen bestehen soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.