Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.09.2017 – 4 A 2107/17.A

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0908.4A2107.17A.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21.6.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

2

Der Kläger hat trotz ordnungsgemäßer Rechtmittelbelehrung keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe bezeichnet und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Die ausschließlich sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sind kein Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG. Die Monatsfrist für die Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG) ist mit Ablauf des 21.8.2017 verstrichen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

4

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.