Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.10.2017 – 4 A 2286/17.A
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1002.4A2286.17A.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5.7.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sind kein Zulassungsgrund im Sinne von 78 Abs. 3 AsylG. Die insoweit erhobenen Einwendungen des Klägers stellen Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts dar, die dem sachlichen Recht zuzurechnen ist und von vornherein eine Zulassung der Berufung nicht rechtfertigt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 ‒ 4 A 786/15.A ‒, juris, Rn. 12 f., m. w. N.
Das Verwaltungsgericht hat auch nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der in der mündlichen Verhandlung anwesende Dolmetscher habe seine – des Klägers – Muttersprache Punjabi nicht ausreichend beherrscht und insbesondere seine Ausführungen zur persönlichen Bedrohungssituation nur verkürzt oder falsch weitergegeben; er habe daher den Fragen des Gerichts nicht folgen und Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung seiner Angaben nicht nachvollziehen und bestätigen können.
Dieses Vorbringen ist aus sich heraus nicht nachvollziehbar. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung erfolgte die Verständigung zwischen Kläger und Dolmetscher in der Sprache Urdu. Etwaige Sprachdefizite des Dolmetschers im Hinblick auf Punjabi konnten mithin für sich genommen nicht ursächlich sein für die behaupteten Übersetzungsmängel.
Ungeachtet dessen greift die Gehörsrüge jedenfalls deshalb nicht durch, weil der Kläger nicht schlüssig aufzeigt, in welchen entscheidungserheblichen Punkten seine Erklärungen infolge von Übersetzungsmängeln im Sitzungsprotokoll unrichtig, unvollständig oder sinnentstellend wiedergegeben worden sein sollen. Nur wenn Übersetzungsfehler des Dolmetschers in entscheidungserheblichen Punkten zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der Erklärungen von Asylsuchenden geführt haben, kann eine Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.9.2017 – 4 A 2106/17.A –, juris, Rn. 8 f., m. w. N.
An einer entsprechenden Darlegung fehlt es.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).