Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.10.2017 – 4 A 1856/17
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1004.4A1856.17.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31.5.2017 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Er ist nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden.
Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.6.2017 zugestellt worden. Bis zum Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO am 28.8.2017 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nur einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung vorgelegt.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO kommt nicht in Betracht. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 28.8.2017, dass die Frist zur Begründung des Zulassungsantrages als gesetzliche Frist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängert werden kann, ist keine Reaktion erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.