Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.10.2017 – 4 A 1956/17

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1004.4A1956.17.00

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21.6.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Er ist nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden.

3

Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29.6.2017 zugestellt worden. Bis zum Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO am 29.8.2017 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nur einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung vorgelegt.

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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO kommt nicht in Betracht. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 28.8.2017, dass die Frist zur Begründung des Zulassungsantrages als gesetzliche Frist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängert werden kann, ist keine Reaktion erfolgt.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.

7

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.