Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.10.2017 – 20 A 1412/16.PVL

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1023.20A1412.16PVL.00

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen, mit dem diese nach der mit Schriftsatz vom 20. Juni 2016 erklärten Antragsrücknahme das Verfahren eingestellt hat, ist unzulässig.

2

Der Einstellungsbeschluss gemäß § 79 Abs. 2 LPVG NRW i. V. m. § 81 Abs. 2 ArbGG ist kein das Verfahren beendender Beschluss, gegen den die Beschwerde nach §§ 87, 78 ArbGG eröffnet wäre. Ein solcher Beschluss setzt voraus, dass aufgrund materieller Erkenntnis über das Begehren des Antragstellers streitig entschieden wird.

3

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 – 6 PB 47.09 –, juris, Rn. 2 ff.

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Daran fehlt es, wenn – wie hier – mit einem Beschluss lediglich die Einstellung des Verfahrens deklaratorisch festgestellt wird.

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Auch eine sofortige Beschwerde nach §§ 83 Abs. 5, 78 ArbGG scheidet aus. Gemäß § 83 Abs. 5 ArbGG findet gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 ArbGG statt. Danach gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung. Einschlägig könnte im vorliegenden Verfahren allein eine sofortige Beschwerde entsprechend § 567 Abs. 1 ZPO sein. Eine solche ist jedoch nur eröffnet, wenn diese im Gesetz ausdrücklich zugelassen ist oder wenn ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Gegen eine – wie im vorliegenden Verfahren erfolgte – Einstellung des Verfahrens nach Antragsrücknahme gemäß § 81 Abs. 2 ArbGG ist die sofortige Beschwerde jedoch weder ausdrücklich zugelassen noch ist ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden.

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Vgl. Gronimus, Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren, § 81 ArbGG Rn. 68.

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Im Allgemeinen ist bei einem Streit über das Vorliegen einer Klage- oder Antragsrücknahme der Rechtsstreit gegebenenfalls durch mündliche Verhandlung fortzusetzen und über die Wirksamkeit der Rücknahme durch Urteil/Beschluss zu entscheiden. Dies gilt uneingeschränkt auch für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus § 269 Abs. 4 ZPO. Danach ist durch Beschluss über die nach Abs. 3 dieser Bestimmung eintretenden Wirkungen einer Rücknahme zu entscheiden, nicht aber darüber, ob die Rücknahme wirksam ist.

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Vgl. OLG Celle, Beschluss vom 9. November 2011– 8 W 58/11 –, juris, Rn 5; Hess. LAG, Beschluss vom 14. August 2006 – 9 Ta 25/06 –, juris, Rn. 10, jeweils mit weiteren Nachweisen.

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Der innere Grund dafür, dass der Streit über die Wirksamkeit der Rücknahme durch Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens in der nämlichen Instanz zu führen ist, liegt darin, dass bei einer Unwirksamkeit der Rücknahme das Verfahren dort noch anhängig ist. Es ist daher geboten, über die Wirksamkeitsfrage zunächst in der Instanz selbst unter Berücksichtigung der gegen die Wirksamkeit der Rücknahme vorgebrachten Argumente durch Fortsetzung des Verfahrens zu befinden.

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Vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2017 – AnwZ (B) 1/17 –, juris, Rn. 3.

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Hinzu kommt, dass im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht gemäß § 269 Abs. 4 ZPO über die Kostentragung zu entscheiden ist, weil eine Kostenentscheidung ohnehin entfällt.

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Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach dem Inhalt der Akten keine Bedenken an der Wirksamkeit der am 20. Juni 2016 erklärten Rücknahme des Antrags durch den neu gewählten Personalrat bestehen dürften. Nach dem Inhalt der Akten ist der Einwand, dass die Wahlperiode erst am 30. Juni 2016 geendet hat, unzutreffend. Der Personalrat war auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 Buchstabe b LPVG NRW neu gewählt worden und hatte sich bereits am 10. Juni 2016 neu konstituiert.

13

Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.

14

Der Beschluss ist unanfechtbar.