Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.11.2017 – 12 B 1283/17

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1127.12B1283.17.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

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Der Antragsteller hat auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens keinen (Anordnungs-)Anspruch darauf, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Form eines Schulbegleiters zu bewilligen.

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Dabei kommt es auf die vom Verwaltungsgericht zur Verneinung eines Anordnungsanspruchs gegebene Begründung nicht mehr an, weil im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung davon auszugehen ist, dass der Antragsteller nicht (mehr) eine Schulbegleitung ausschließlich durch Frau T.          begehrt. Einem Anordnungsanspruch steht jedoch entgegen, dass nach dem Beschwerdevorbringen nunmehr eine Beschulung des Antragstellers an der bisher besuchten L.     -L1.        -Schule nicht mehr erfolgen soll und derzeit noch ungeklärt ist, welche andere Schule der Antragsteller zukünftig besuchen wird. Mit Blick darauf kann die zur Bejahung eines Anordnungsanspruchs erforderliche Notwendigkeit eines Schulbegleiters derzeit nicht festgestellt werden. Unabhängig davon, dass bereits fraglich erscheint, ob die vorrangige Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens einer Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII, soweit sie den schulischen Bereich betrifft, losgelöst von der Situation an einer bestimmten Schule beurteilt werden kann - hier dürfte wohl nur eine drohende Teilhabebeeinträchtigung an der (noch unbekannten) zukünftigen Schule des Antragstellers in Betracht kommen -, lässt sich jedenfalls die Notwendigkeit einer Schulbegleitung nicht bejahen, ohne Kenntnis insbesondere der personellen Ressourcen der Schule zu haben, an der die Beschulung erfolgt oder erfolgen soll. Entsprechendes gilt im Hinblick auf das (mögliche) Vorliegen eines Konzepts der Schule zur Integration autistischer Kinder.

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Soweit der Antragsteller hilfsweise beantragt, ihm "geeignete Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII im Rahmen eines persönlichen Budgets zwecks Übernahme der vollen, hilfsweise teilweisen Kosten eines Schulbegleiters" zu bewilligen, wobei der Senat davon ausgeht, dass auch insoweit der Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt wird, fehlt es ebenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Unabhängig davon, ob die vom Antragsteller in Bezug genommene Regelung zum Persönlichen Budget in § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX im hier gegebenen Zusammenhang überhaupt anwendbar ist, setzt sie jedenfalls einen Anspruch auf die in Rede stehenden Hilfeleistungen voraus. An einem solchen Anspruch fehlt es nach dem Vorstehenden jedoch.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

7

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.