Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.12.2017 – 20 B 988/17

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1201.20B988.17.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 7.500,00 Euro.

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G r ü n d e

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Die Beschwerde mit dem Begehren,

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den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 6803/17 VG Arnsberg gegen den Erlaubnisbescheid des Antragsgegners vom 5. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Antragsgegners vom 10. Juli 2017 wiederherzustel­len,

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hat keinen Erfolg.

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Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die erstrebte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die dem Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis vom 5. April 2017 darauf gestützt, dass dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Hierzu hat es ausgeführt: Der Antragsteller werde durch die Erlaubnis nicht in eigenen Rechten betroffen. Die Erlaubnis sei auch keine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Sie beziehe sich insbesondere nicht auf ein Vorhaben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a UmwRG. Nament­lich handele es sich nicht um ein Ausbauvorhaben im Sinne von Nr. 13.18 der Anlage 1 zum UVPG.

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Dem setzt der Antragstel­ler mit seiner Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.

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Der Antragsteller stellt zu Recht nicht in Frage, dass er gerichtlichen Rechtsschutz gegen die wasserrechtliche Erlaubnis vom 5. April 2017 lediglich in Anknüpfung an seine Eigenschaft als anerkannte Vereinigung in Anspruch neh­men kann. Er macht vielmehr geltend, der Antragsgegner sei ver­pflichtet gewesen, vor Erteilung der Erlaubnis eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder zumindest eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Damit beruft er sich sinngemäß darauf, er könne Rechtsbehelfe gegen die Erlaubnis einlegen, weil diese entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu den Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gehöre. Dem Beschwerdevorbringen sind aber keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass hinsichtlich der Erlaubnis die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) oder zur Zulassung des Vorhabens des Beigeladenen eine andere Entscheidung hätte ergehen müssen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG), bei der diese Pflicht bestehen kann. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben könne nicht UVP-pflichtig sein, hält dem Beschwerdevorbringen stand.

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Die wasserrechtliche Erlaubnis bezieht sich auf die Ent­nahme eines aus Wasser und Sediment bestehenden Gemischs aus zwei Vorbecken der D.-Talsperre und dessen Wiedereinleitung in die D. unter­halb der Staumauer der Talsperre. Nach den zugehörigen Planunterlagen soll in den Vorbe­cken Sedi­ment in einer Menge von insgesamt etwa 2.000 m³ dosiert mit Wasser aufgenommen und mittels einer Schlauchleitung zur Einleitungsstel­le unterhalb der Talsperre gefördert werden. Durch die Einleitung des Sediments dürfen nach der Erlaubnis die "natürlichen" Sedimentgehalte in der D. um bis zu 190 mg/l erhöht werden.

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Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann, soweit vorliegend entscheidungserheblich, lediglich bestehen, wenn das dem Beigeladenen durch die Erlaubnis gestattete Vorhaben deshalb in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, weil es zu den in Anlage 1 zum UVPG aufgeführten Vorhaben gehört (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG). Die UVP-Pflicht ist, ausgenommen hier auszuschließende Maßnahmen, vorhabenbezogen ausgestaltet. In Anla­ge 1 zum UVPG nicht genannte Vorhaben können ungeachtet ihrer Umweltauswirkungen die Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG von vornherein nicht auslösen. Im Hinblick auf das Vorhaben des Beigeladenen ernstlich als einschlägig in Betracht zu ziehende Alternative der Anlage 1 zum UVPG kommt allein Nr. 13.18 des Katalogs der Vorhaben in Betracht. Insbesondere bieten die vom Antragsteller befürchteten nachteiligen wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens des Beigeladenen und seine Bewertung als Entsorgung von Abfall keinen greif­baren Ansatzpunkt für die Anwendbarkeit sonstiger Alternativen des Katalogs.

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Bei den Vorhaben nach Nr. 13.18 der Anlage 1 zum UVPG handelt es sich um sonstige der Art nach nicht von den Num­mern 13.1 bis 13.17 der Anlage 1 erfasste Ausbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes. Zu derartigen Ausbaumaßnahmen gehört das Vorhaben des Beigeladenen nicht. Ausbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes sind die Herstel­lung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder sei­ner Ufer (§ 67 Abs. 2 Satz 1 WHG). Hiervon ist bezogen auf das Vorhaben des Bei­geladenen ausschließlich die Alternative der wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers in Erwägung zu ziehen. Auch eine solche Umgestaltung der Talsperre und/oder der D. ist aber nicht Gegenstand des Vorhabens.

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Eine wesentliche Umgestaltung im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG muss den äußeren Zustand des Gewässers, seine Gestalt, betreffen.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2011 - 20 A 2148/09 -, DVBl. 2011, 767; Schenk in Sieder/Zeitler/ Dahme/Knopp, WHG; § 67 Rn. 12, 21; Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 67 Rn. 6.

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Gewässerbezogene Maßnahmen, die die äußere Gestalt des Gewässers unberührt lassen, sind unabhängig davon, ob sie "wesentlicher" Art sind, kein Aus­bau des Gewässers. Das kommt hinsichtlich der zum Vorhaben des Beigeladenen gehörenden Maßnahmen und deren Auswirkungen auch darin zum Ausdruck, dass das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern und das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer - erlaubnispflichtige - Benutzungen des Gewässers sind (§ 9 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 WHG). Keine Benutzungen sind solche Maßnahmen, die dem Ausbau des Gewässers dienen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 WHG).

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Hiervon ist das Verwaltungsgericht ausgegangen. Das Beschwerdevorbringen stützt keine substantiellen Bedenken gegen die vom Verwaltungsgericht in Würdigung der Einzelheiten des Vorhabens gewonnene Auffassung, durch das dem Beigeladenen erlaubte Vor­haben werde, soweit es um die vom Antragsteller beanstandete Einleitung des Gemischs aus Wasser und Sediment in das Unterwasser der Talsperre angeht, keine Änderung der äußeren Gestalt des Gewässers bewirkt. Der Antragsteller zieht nicht in Zweifel, dass das Gewässer durch die Entnahme des Gemischs aus den Vorbecken nicht umge­staltet, sondern im Wege der Gewässerunterhaltung in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird.

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Der Antragsteller benennt auch mit der Beschwerde keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass durch die Einleitung des Gemischs mit dem Sediment die äußere Gestalt des Gewässers im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG verändert wird. Das Gemisch soll der D. unterhalb der Talsperre so zugegeben werden, dass die Trübung der D. an der festgelegten Probenahmenstelle auf höchstens 400 mg/l erhöht wird. Hiervon dürfen höchstens 190 mg/l aus dem mittels der Schlauchleitung eingeleiteten Sediment stammen. Der festgelegte Grenzwert für die Trübung der D. liegt der Erlaubnis zufolge weit unterhalb der Trübungswerte, die bei mittlerer natürlicher Sedimentführung vergleichbarer Fließge­wässer auftreten. Die in dem Gemisch enthaltenen Feststoffe sollen damit in die "fließende Welle" der D. gegeben und in einem an die Wasserführung der D. angepassten Umfang der Strömung und Erosion ausgesetzt werden. Dabei wird mit erheblich schwankenden Abflussmengen aus der Talsperre und dementsprechend beträchtlich wechselnden Strömungsverhältnissen in der D. gerechnet.

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Das spricht insgesamt ohne weiteres für eine weiträumige Verteilung des eingeleiteten feinen Sedi­ments. Der Antragsteller nimmt selbst eine Verteilung des Sediments über den ganzen Unterlauf der D. an, ohne dabei aber einen nachvollziehbaren Umstand dafür darzutun, dass das Sediment nicht jedenfalls nach und nach auch in die Ennepe weitertransportiert wird. Es deutet auch nichts Greifbares darauf hin, dass es zu äußerlich bemerk­baren Aufhöhungen der Sohle der D. durch Ablagerungen von Sediment oder zu punktuellen Anlandungen größerer Mengen an Sediment bzw. zu vergleichbaren Änderungen des Profils oder der Lage bzw. der sonstigen Gestalt der D. kommen wird. Umso weniger ist wahrscheinlich, dass sich etwaige Ablagerungen von eingeleitetem Sediment räumlich und/oder zeitlich so weit verfestigen, dass die D. äußerlich als gegenüber dem bisherigen Zustand verändert erscheint. Der Bestand von sich unter Umständen bildenden Ablagerungen auf der Sohle der D. ist ferner begrenzt dadurch, dass die einzuleitende Menge an Sediment wie auch der Zeitraum der Einleitung beschränkt sind mit der Folge, dass sich nach Durchführung des Vorhabens die bisherigen Abflussverhältnisse und Sedimentgehalte des Wassers an der Einleitungsstelle wieder einstellen. Alsbald vorübergehende, regelmäßig "mit dem nächsten Hochwasser" wieder weitertransportierte Ablagerungen von Sediment bewirken keinen neuen Zustand des Gewässers.

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Das Vorbringen des Antragstellers, das Sediment werde sich spätestens im nächsten Becken ansammeln und ablagern, ist nicht mehr als eine bloße, durch nichts Konkretes erläuterte Behauptung und lässt die in den Planunterlagen (Gewässerbiologisches Gutachten des Ingenieurbüros Limares GmbH) enthaltenen Aussagen zur zu erwartenden Beeinflussung von Teichen durch das Vorhaben außer Acht. Die vom Antragsteller befürchte­ten Veränderungen der Boden- und/oder Kiesstruktur der D. betreffen den Bereich unmittelbar in/an der Sohle des Gewässers und eine sich dort unter Umständen einstellende bzw. zunehmende Kolmation. Die erstinstanzlich vorgelegte fischereifach­liche Stellungnahme des Dr. O. verhält sich über potenziell problema­tische Auswirkungen vor allem von Feinsediment auf die Kolmation von Poren in/auf der Gewässersohle und auf hiermit verbundene Veränderungen der ökologischen Bedingungen in Gewässern. Davon, dass bei einer Ablagerung feinen Sediments der Zustand des betreffenden Gewässers verändert wird, ist in dem Fachbeitrag, der die Problematik der Kolmation zudem allgemein und nicht vorhabenbezogen behandelt, nicht die Rede. Eine Veränderung der äußeren Gestalt der D. wegen des vom Antragsteller angeführten Cadmium-Gehalts des einzuleitenden Sediments ist nicht zu erkennen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwert­festsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.