Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.12.2017 – 4 E 1014/17

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1201.4E1014.17.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8.11.2017 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Sie ist nicht gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG entbehrlich.

3

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.2014 – 8 B30.14 –, NVwZ-RR 2015, 69 = juris, Rn. 8, m. w. N.

4

Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Für Verfahren der vorliegenden Art sieht Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr von 60,00 EUR vor.

5

Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde liegen nicht vor (§ 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG), sodass dahinstehen kann, ob eine solche im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes überhaupt in Betracht kommt.

6

Vgl. auch – ebenfalls offenlassend – BVerwG, Beschluss vom 1.4.1999 – 4 B 26.99 –, NVwZ-RR 1999, 485 = juris, Rn. 6.

7

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Das gilt auch für die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde.