Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.12.2017 – 7 A 506/17

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1205.7A506.17.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

1

G r ü n d e:

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Das Zulassungsvorbringen der Klägerin führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, ohne die geforderten Gutachten könne nicht abschließend über den Antrag auf Erlass des unbeschränkten planungsrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung einer Windenergieanlage des Typs „Antaris“ mit einer Nennleistung von 6,5 kW, einer Turmhöhe von 24 m und einem Rotordurchmesser von 5,3 m entschieden werden.

4

Soweit die Klägerin dem entgegen hält, die Vorlage eines Schallgutachtens sei nicht erforderlich, da in der Umgebung der geplanten Anlage keine Einrichtungen oder Nutzungen ersichtlich seien, die durch den Schall beeinträchtigt werden könnten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil tragend darauf abgestellt, dass die von der Anlage in Form von Schall ausgehenden Immissionen zu Belästigungen und Störungen führen könnten, die den Bewohnern der angrenzenden Ortslage F.        nicht zumutbar seien. Dass diese Annahme fehlerhaft sein könnte, hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Trotz der Entfernung zur Ortslage F.        ist es auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen, dass Schallimmissionen auf die Wohnbebauung einwirken könnten; dabei ist im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass nach den maßgeblichen Regelungen der TA Lärm die bestehenden Windkraftanlagen in die Beurteilung einzubeziehen sind.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.