Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.12.2017 – 4 A 1983/13

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1206.4A1983.13.00

Tenor

Soweit die Beklagte die Berufung zurückgenommen hat (hinsichtlich der Kosten eines Personenaufzuges in Höhe von 68.100,00 Euro, hinsichtlich nicht anerkannter Planungskosten in Höhe von 63.985,95 Euro, hinsichtlich nicht anerkannter Kosten von Baumfällarbeiten in Höhe von 6.965,60 Euro sowie hinsichtlich nicht anerkannter Kosten für Einweisung in die Krananlage, Messungen/Nivellements und die Abnahmeerklärung für Entsorgungen in Höhe von 22.323,66 Euro), wird das Berufungsverfahren eingestellt (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen und die Beklagte in die Klagerücknahme eingewilligt hat (hinsichtlich der Kosten für einen Hilfszug, das Bauschild und die Entsorgungsleistungen in Höhe von 36.517,98 Euro), wird das Klageverfahren eingestellt und das auf die mündliche Verhandlung vom 17.7.2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf für wirkungslos erklärt (§§ 92 Abs. 3, 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Einer Kostenentscheidung bedarf es mit Blick auf Ziffer 3 des gerichtlichen Vergleichs vom 26.9.2017 nicht mehr.

Der Streitwert wird für den erfolglosen Teil des Zulassungsverfahrens auf 182.076,37 Euro und für das Berufungsverfahren bis zum 11.7.2017 auf 1.081.243,51 Euro, bis zum 18.9.2017 auf 1.013.143,51 Euro und für die Zeit danach auf 942.191,96 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Soweit die Beklagte die Berufung zurückgenommen hat (hinsichtlich der Kosten eines Personenaufzuges in Höhe von 68.100,00 Euro, hinsichtlich nicht anerkannter Planungskosten in Höhe von 63.985,95 Euro, hinsichtlich nicht anerkannter Kosten von Baumfällarbeiten in Höhe von 6.965,60 Euro sowie hinsichtlich nicht anerkannter Kosten für Einweisung in die Krananlage, Messungen/Nivellements und die Abnahmeerklärung für Entsorgungen in Höhe von 22.323,66 Euro), wird das Berufungsverfahren eingestellt (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

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Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen und die Beklagte in die Klagerücknahme eingewilligt hat (hinsichtlich der Kosten für einen Hilfszug, das Bauschild und die Entsorgungsleistungen in Höhe von 36.517,98 Euro), wird das Klageverfahren eingestellt und das auf die mündliche Verhandlung vom 17.7.2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf für wirkungslos erklärt (§§ 92 Abs. 3, 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

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Einer Kostenentscheidung bedarf es mit Blick auf Ziffer 3 des gerichtlichen Vergleichs vom 26.9.2017 nicht mehr.

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Der Streitwert wird für den erfolglosen Teil des Zulassungsverfahrens auf 182.076,37 Euro und für das Berufungsverfahren bis zum 11.7.2017 auf 1.081.243,51 Euro, bis zum 18.9.2017 auf 1.013.143,51 Euro und für die Zeit danach auf 942.191,96 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

5

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).