Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.01.2018 – 4 A 3212/17.A
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0119.4A3212.17A.00
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11.10.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die allein geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Nr. 4 AsylG entsprechend dargelegt. Die Kläger behaupten lediglich, das angegriffene Urteil weiche von den vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.8.2011 ‒ 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 ‒, juris, Rn. 3, vom 17.10.2006 ‒ 1 C 18.05 ‒, juris, Rn. 15 und vom 24.5.2006 ‒ 1 B 118.05 ‒, juris, Rn. 4, ab. Sie benennen jedoch nicht – wie erforderlich – einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Daran fehlt es hier. Dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einen von den oben angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt habe, behaupten die Kläger nicht.
Vielmehr richten sich ihre Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Anwendung der in den genannten Entscheidungen aufgestellten Rechtssätze auf den vorliegenden Fall. Das Verwaltungsgericht hat ein Abschiebungsverbot mit der Begründung verneint, zum einen sei angesichts der vorgelegten ärztlichen Atteste nicht davon auszugehen, dass bei Rückkehr der Klägerin zu 1. nach Pakistan eine Verschlechterung ihrer Krankheit auftreten werde, die zu einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben führe, zum anderen sei bei einer Rückkehr eine Behandlung der Krankheit für die Klägerin zu 1. erreichbar. Die hiergegen erhobenen Einwände zielen auf die Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung, die den Zulassungsgrund der Divergenz nicht zu begründen vermag.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.