Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.02.2018 – 19 E 258/17
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0216.19E258.17.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das in der Hauptsache erledigte erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe im Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr gehabt, weil die Prozesskostenhilfeunterlagen erst am 4. Oktober 2016 und damit nach Erledigung bei Gericht eingegangen seien (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sein Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Er macht geltend, die Prozesskostenhilfeunterlagen „mit der Klageschrift vom 27.09.2016“ eingereicht zu haben, und es sei „nicht nachvollziehbar, wonach die notwendigen Unterlagen für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers erst am 04.10.2016 eingegangen sein sollen.“ Die genannte Annahme des Verwaltungsgerichts ist gleichwohl zutreffend. Am 27. September 2016 hat der Kläger nur die Klageschrift selbst ohne Anlagen per Fax übermittelt, per Post ging die Klageschrift mit 4 Anlagen, u. a. mit der Prozesskostenhilfeerklärung und dem Sozialleistungsbescheid des Jobcenters, ausweislich des Eingangsstempels erst am 4. Oktober 2016 bei Gericht ein. Zu diesem Zeitpunkt war das Rechtsschutzinteresse für die Klage bereits weggefallen. Die Bezirksregierung hatte schon am 1. Oktober 2016 den angefochtenen Änderungsbescheid vom 5. September 2016 aufgehoben (Zugang des Aufhebungsbescheides vom 20. September 2016). Der Rechtsstreit war damit materiell erledigt. Die Klage hatte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt keine Erfolgsaussicht mehr. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hierfür unerheblich, wann der Rechtsstreit auch formell erledigt war, wann also die letzte Erledigungserklärung einging (hier mit der Erledigungserklärung der Bezirksregierung am 7. November 2016).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).