Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.02.2018 – 7 A 20/17
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0220.7A20.17.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Zulassungsantrag hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Ordnungsverfügung vom 16.3.2015 sei rechtmäßig, da die Errichtung des Abstellraums nicht durch die Baugenehmigung vom 30.10.2013 gedeckt und dieser in seiner derzeitigen Gestalt wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 11 BauO NRW materiell rechtswidrig sei.
Soweit der Kläger dem entgegen hält, es fehle ausgehend von dem bestandskräftig genehmigten Höhenmaß von 77,47 m ü. NHN für die Fertigfußbodenhöhe des Anbaus bereits an einer Abweichung von der Baugenehmigung, da der Vermessungsingenieur eine Erdgeschossfußbodenhöhe von 77,36 m ü. NHN festgestellt habe und er mit seinem Vorhaben niedriger bleiben dürfe, weckt dies keine ernstlichen Zweifel. Die tatsächlich vom Dipl.-Ing. K. festgestellte Höhe des Fußbodens des Abstellraumes von 77,36 m ü. NHN weicht von dem Maß erheblich - nach unten - ab. Ob der Kläger mit seinem Vorhaben „niedriger bleiben“ darf, spielt für die Frage der Abweichung von der Baugenehmigung keine Rolle, sondern betrifft Fragen des Nachbarschutzes.
Das Zulassungsvorbringen weckt ebenso wenig ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Annahme eines Abstandflächenverstoßes gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW durch das Verwaltungsgericht. Nach den vom Kläger eingereichten und in Bezug genommenen Feststellungen des Dipl.-Ing. K. beträgt die Höhe des oberen Abschlusses der zum Flurstück 315 errichteten Grenzwand des Abstellraumes 80,55 m ü. NHN bis 80,61 m ü. NHN. Das Verwaltungsgericht hat daran anknüpfend festgestellt, die als unterer Bezugspunkt maßgebliche Geländehöhe vor Durchführung der Baumaßnahme liege (auf dem Grundstück des Klägers) deutlich niedriger als 77,45 m ü. NHN, woraus sich eine Wandhöhe von über 3 m ergebe.
Dem hält der Kläger entgegen, für das Bezugsmaß - die Geländeoberfläche vor Durchführung der Baumaßnahme - sei das Verwaltungsgericht ebenso wie die Ordnungsverfügung vom 16.3.2015 fälschlich vom Nachbargrundstück ausgegangen. Damit verkennt er, dass das Verwaltungsgericht - wie sich aus dem ersten Klammerzusatz im letzten Absatz auf Seite 6 der Gründe mit Hinweis auf die Fotos Bl. 110 f., 282 f der Beiakte und der auf Seite 7 der Gründe in Bezug genommenen Rückrechnung anhand der Klinkerreihen auf dem Foto Bl. 278 der Beiakte ergibt - auf das Grundstück des Klägers abgestellt hat. Dass dessen Höhe vor der Baumaßnahme entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts 77,45 m ü. NHN oder mehr betragen hätte, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Dafür kommt es weder darauf an, ob auf dem Nachbargrundstück Gelände abgegraben wurde noch darauf, wie sich derzeit die Geländehöhe im Bereich der Bestandsgarage auf der Nordseite darstellt. Die Ausführungen zu einer mittleren Höhe von 77,53 ü NHN rechtfertigen ebenso wenig eine andere Beurteilung, weil sie ihrerseits an nicht hinreichend belastbare Maße zur Höhe der Bestandsgarage gemäß der Nachtragsgenehmigung (2,43 m) anknüpfen, die dafür erteilt wurde.
Die Berufung ist aus obigen Gründen auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Der Kläger macht letztlich ohne Erfolg sinngemäß geltend, das erstinstanzliche Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, weil das Verwaltungsgericht unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht keinen Sachverständigen konsultiert habe. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil sich dem Verwaltungsgericht nach Maßgabe der obigen Ausführungen eine weitere Beweisaufnahme nicht aufdrängen musste.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.