Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.03.2018 – 12 E 768/17
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0308.12E768.17.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die auf Weitergewährung von Blindengeld gerichtete Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.
Hier besteht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, voraussichtlich keine Erfolgsaussicht. Auf dessen zutreffenden Ausführungen wird Bezug genommen. Dabei ist auch in Ansehung des zuvor dargestellten Maßstabs nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage ärztlicher Befunde aus dem Jahr 2016 unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 GHBG subsumiert hat. Damit sind keine schwierigen und noch nicht geklärten Rechtsfragen bereits im Prozesskostenhilfeverfahren beantwortet worden.
Soweit die Beschwerde geltend macht, dass sich das Sehvermögen des Klägers nicht gebessert habe, geht das an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei. Auch wenn der Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2017 von einer Besserung des Sehvermögens ausgeht, hat sich das Verwaltungsgericht nicht dazu verhalten, sondern aufgezeigt, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 GHBG ab dem 1. Juli 2016 angesichts der genannten ärztlichen Befunde voraussichtlich nicht vorgelegen haben. Da es um einen Anspruch des Klägers ab dem 1. Juli 2016 geht und das Verwaltungsgericht ärztliche Befunde vom 24. Mai und 25. Oktober 2016 des den Kläger behandelnden Augenarztes Dr. med. B. V. T. berücksichtigt hat, erschließt sich ferner nicht, worauf das Beschwerdevorbringen abzielt, eine ärztliche Stellungnahme des vorgenannten Mediziners sei nicht eingeholt worden und es hätten aktuelle Befundberichte angefordert werden können. Entsprechendes gilt, soweit ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Sehfähigkeit des besseren Auges des Klägers gefordert wird, zumal die Beschwerde nicht geltend macht, die vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Befunde selbst seien unzutreffend oder seien vom Verwaltungsgericht unzutreffend interpretiert worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs.1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).