Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.03.2018 – 4 E 1061/17

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0315.4E1061.17.00

Tenor

Die Beschwerden des Klägers und Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren und das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Aachen vom 14.11.2017 werden zurückgewiesen.

Der Kläger und Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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Die Beschwerden sind unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg bot (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Begrün-dung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Bezugnahmen in den angegriffenen Beschlüssen, denen der Kläger und Antragsteller im Beschwerdeverfahren im Übrigen nicht entgegengetreten ist.

3

Die Unzuverlässigkeit des Klägers und Antragstellers ergibt sich unzweifelhaft aus seiner von ihm selbst nicht in Frage gestellten wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit, auf die die Ordnungsverfügung vom 14.6.2017 gestützt ist. Ob er diese Leistungsunfähigkeit zu verantworten hat oder nicht, ist rechtlich ohne Bedeutung. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, sondern lediglich an objektive Tatsachen anknüpft, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.12.2014 ‒ 8 PKH 7.14 ‒, juris, Rn. 4, m. w. N.

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Die Einwände, die angegriffenen Beschlüsse seien mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen und von der erstinstanzlich zuständigen Richterin nicht persönlich unterzeichnet, treffen bereits nicht zu. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht, wie der Kläger und Antragsteller meint, durch EU-Recht geregelt, sondern durch §§ 146 ff. VwGO. Dem entspricht die Rechtsmittelbelehrung unter den ausweislich der Akten persönlich von der entscheidenden Richterin unterzeichneten Beschlüssen. Ungeachtet dessen würde selbst eine falsche Rechtmittelbelehrung keine stattgebende Entscheidung rechtfertigen, sondern nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO lediglich eine abweichende einjährige Rechtsmittelfrist auslösen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

7

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.