Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.04.2018 – 7 B 147/18
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0405.7B147.18.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller könne sich wegen eines vergleichbaren Abstandflächenverstoßes durch die Bebauung im vorderen Bereich auf seinem Grundstück gegenüber dem Beigeladenen nicht auf einen etwaigen Abstandflächenverstoß durch dessen grenzständige Bebauung berufen.
Dagegen wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, bei seinem Abstandflächenverstoß handele es sich um eine relativ geringfügige, in der Örtlichkeit kaum zu sehende Unterschreitung der Abstandfläche, derweil es auf Seiten des Beigeladenen um einen Grenzbau in Form einer relativ großen Garage gehe. Das Verwaltungsgericht hat zur Annahme der Vergleichbarkeit der Verstöße ausgeführt, das Wohnhaus des Antragstellers halte zwar einen Abstand von ca. 2,60 m ein, müsste aber aufgrund der Gebäudehöhe einen Abstand von 4,10 m einhalten; hinzu komme, dass die Beeinträchtigung des Beigeladenen insbesondere unter dem Gesichtspunkt der durch die Abstandflächen zu gewährleistenden Sozialabstände schwerer wiege, als die des Antragstellers, da es sich bei dessen Wohnhaus um ein massives, mehrgeschossiges Gebäude handele, die Beeinträchtigung des Antragstellers hingegen auf einer eingeschossigen Bebauung mit geringer Wandhöhe beruhe. An diesen Erwägungen geht das Vorbringen des Antragstellers vorbei.
Auf die weiterhin aufgeworfenen Fragen, ob ein Schwarzbau als Anbausicherung in Betracht kommen könne bzw. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 15 BauO NRW vorlägen, kommt es aus obigen Gründen nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht erstattungsfähig, da dieser im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.