Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.04.2018 – 4 A 902/18
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0409.4A902.18.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.1.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Senat versteht das von dem Kläger mit Schreiben vom 25.2.2018 eingelegte Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil als allein statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung.
Dieser ist unzulässig, weil er entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten, sondern durch den Kläger persönlich eingelegt worden ist. Das Vertretungserfordernis besteht nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Darauf ist der Kläger mit der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie erneut mit gerichtlicher Verfügung vom 13.3.2018 hingewiesen worden. Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Antragstellung kann nicht mehr nachgeholt werden, weil die Monatsfrist für die Einlegung des Rechtsmittels (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) mit Ablauf des 28.2.2018 verstrichen ist. Schon deshalb führt die nunmehr erfolgte Benennung eines Rechtsbeistandes zu keiner anderen Beurteilung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.