Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.04.2018 – 6 A 868/17

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0410.6A868.17.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.

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Der Kläger benennt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keinen Zulassungsgrund, sondern beschränkt sich darauf, die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils in der Art einer Berufung anzugreifen. Sein Vorbringen kann daher nur als Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aufgefasst werden. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.

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Der Kläger begehrt mit der Klage in Bezug auf den ihm übertragenen Dienstposten die Erstellung einer (seinen Vorstellungen entsprechenden) Aufgabenbeschreibung bzw. Dienstpostenbewertung. Es unterliegt Zweifeln, kann aber auf sich beruhen, dass - entgegen (wohl) der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - dem Kläger für dieses Begehren aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls ausnahmsweise die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis sowie ein Rechtsschutzinteresse zusteht. Beides ist für entsprechende Begehren im Regelfall allerdings zu verneinen.

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Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 -, BVerwGE 156, 193 = juris Rn. 20 ff.

5

Unabhängig hiervon zieht der Kläger jedenfalls nicht schlüssig die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, die von ihm für richtig gehaltene Aufgabenbeschreibung bzw. Dienstpostenbewertung könne er nicht beanspruchen, weil eine diesbezügliche Manipulation des Dienstherrn oder sonstige Willkür zu seinen Lasten nicht ersichtlich seien. Der Kläger verweist insoweit auf Umstände, die schon deshalb nicht ansatzweise geeignet sind, ein manipulatives oder willkürliches Vorgehen bei der Aufgabenbeschreibung und/oder Dienstpostenbewertung zu belegen, weil sie damit in keinem erkennbaren Zusammenhang stehen. Das gilt für das Vorbringen,

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       er sei im Jahre 2010 zum wiederholten Mal zu Unrecht bei einem BIII-Auswahlverfahren gescheitert, unter anderem, weil ihm verfehlt "Rechtschreibfehler angedichtet" worden seien;

7

       die Beklagte habe ihn, den Kläger, "Zug um Zug regelrecht 'kalt gestellt', indem sie ihm geringwertige Aufgaben" zugewiesen habe;

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       die Regelbeurteilungen vom 31. Oktober 2012 und vom 13. November 2015 seien schlechter ausgefallen als die zuvor erteilten;

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       ihm, dem Kläger, sei verweigert worden, höherwertige Aufgaben zu erledigen;

10

       Grundausbildungslehrgänge seien "regelrecht gegen ihn aufgehetzt" worden;

11

       Mobbingverhalten ihm gegenüber sei nicht ausreichend geahndet worden;

12

       die Beklagte habe konkrete Fragen seinerseits nicht beantwortet;

13

       auf sein Schreiben an das Stadtamt 11 habe er eine Antwort vom 30. März 2017 erhalten, das ihm erst unter dem 15. Mai 2017 überreicht worden sei;

14

       die Beklagte habe unter Bruch der geschlossenen Vereinbarung nicht ihn, sondern einen anderen Beamten zu einem Überleitungslehrgang geschickt.

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Der weitere Vortrag mit Schriftsatz vom 8. November 2017 betrifft ebenfalls Geschehnisse, die mangels Zusammenhangs in gleicher Weise ungeeignet sind, Willkür oder manipulatives Vorgehen bei der Stellenbeschreibung bzw. Dienstpostenbewertung zu belegen. Mit ihm spricht der Kläger Vorgänge um die von ihm offenbar für rechtswidrig gehaltenen Beurteilungen vom 13. Juli 2017 und vom 18. Juli 2017 sowie mehrere Schreiben der Amtsleitung an, unter anderem eine Aufforderung, Aufzeichnungen über andere Beschäftige zu unterlassen. Der Kläger verkennt bei alledem offensichtlich, dass Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits lediglich der von ihm geltend gemachte Anspruch auf eine (bestimmte) Aufgabenbeschreibung bzw. Dienstpostenbewertung ist.

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Ohne jede Substanz bleibt der - weithin auch nicht nachvollziehbare - Vortrag, die Auffassung des Gerichts, "solche willkürlichen Maßnahmen zu akzeptieren", verstoße "gegen alle rechtlichen Grundlagen"; der Dienstherr sei "darin bekräftigt" worden, "objektive Bewertungskriterien gegen subjektive und gar falsche austauschen zu dürfen"; wenn dem Dienstherrn ermöglicht werde, "Kriterien, die objektiv zu prüfen sind, so zu verändern, dass sie wieder passend sein werden", habe "das mit einer beamtenrechtlichen Überprüfung nichts gemein". Das Vorbringen schließlich, es sei nicht berücksichtigt worden, dass zwischenzeitlich die Aufgaben eines Schirrmeisters auf den Feuerwachen der Berufsfeuerwehr der Beklagten als "A9 wertige Tätigkeit, ohne BIII-Anforderung" bewertet worden seien, reicht ohne weitere Erläuterung und Substantiierung für sich genommen für die Annahme von zu Lasten des Klägers willkürlichem oder manipulativem Verhalten nicht aus.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).