Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.04.2018 – 7 A 473/17

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0412.7A473.17.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.500,00 Euro festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

3

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides, da sich das Vorhaben hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung einfüge.

5

Soweit die Klägerin demgegenüber geltend macht, das bestehende Gebäude auf dem Vorhabengrundstück komme entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als Vorbild für das Vorhaben in Betracht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Bestandsgebäude scheidet schon aufgrund seiner Lage als Vorbild für das geplante nördliche Zweifamilienhaus aus. Ausweislich des Auszuges aus der Liegenschaftskarte würde das nördliche Zweifamilienhaus außerhalb der bisher überbauten Grundstücksflächen liegen. Seine südliche Gebäudegrenze würde in Verlängerung zur südlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 349 verlaufen. Das Gebäude würde sich von dort aus Richtung Norden erstrecken. Die nördliche Gebäudegrenze des Bestandsgebäudes auf dem Vorhabengrundstück endet dagegen bereits in Höhe der verlängerten nördlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 1231 und damit noch vor dem gedachten Weiterverlauf des das Grundstück erschließenden Stichweges. Da Gegenstand des Vorbescheidsantrages die Errichtung beider Zweifamilienhäuser als (Gesamt)Vorhaben ist, steht dies insgesamt der Annahme entgegen, das Vorhaben halte den maßgeblichen Rahmen ein, den die nähere Umgebung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche vorgibt.

6

Der weitere Einwand der Klägerin, das Bauvorhaben löse jedenfalls keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen aus, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat argumentiert, Folge der Zulassung des Vorhabens sei eine mögliche ungeordnete erhebliche Nachverdichtung im Hintergelände, insbesondere der Grundstücke H.-straße 25 und 21, so dass städtebauliche Spannungen entstehen würden. Soweit die Klägerin dem entgegenhält, auf einem dieser Grundstücke befänden sich mehrere Garagen und es handele sich bei den rückwärtigen Grundstücksflächen nicht um einen begrünten Innenbereich, sondern um Flächen, die von den umliegenden Garagenanlagen geprägt seien, fehlt es bereits an der Darlegung, dass dies auch für das „andere“ dieser beiden Grundstücke gilt. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Luftbilder und Karten ist der hintere Bereich des Grundstücks H.-straße 25 frei von Bebauung.

7

Ebenso wenig ist die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

8

Die aufgeworfene Frage:

9

„Kann eine innerhalb eines Straßengevierts vorhandene bauliche Anlage hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ein Fremdkörper sein, wenn sie sich von anderen hinsichtlich der Bebauungstiefe vergleichbaren Gebäuden in der näheren Umgebung ausschließlich dadurch unterscheidet, dass sie über einen schmalen Privatweg und nicht über eine schmale öffentliche Stichstraße erschlossen ist?“,

10

stellt sich aus obigen Gründen hier nicht.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.