Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.04.2018 – 18 E 12/18

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0417.18E12.18.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e

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Die Beschwerde ist unbegründet. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen. Ergänzend ist auf den mit Schriftsatz der Klägerin vom 18. August 2017 geltend gemachten Erfüllungseinwand Folgendes festzustellen: Ist ein Prozessbevollmächtigter – wie hier nach seinem unwidersprochenen Vortrag der Beschwerdegegner - für einen Kläger in mehreren Angelegenheiten tätig geworden und hat der Kläger eine Honorarzahlung geleistet, die der Prozessbevollmächtigte nach seiner Vorkorrespondenz mit dem Kläger auf bestimmte Angelegenheiten verrechnet hat, so ist der nicht weiter substantiierte Vortrag des Klägers im Kostenfestsetzungsverfahren in einer weiteren Angelegenheit, er habe bereits die nämliche Honorarzahlung erbracht, unbeachtlich. Insbesondere sind die von der Klägerin gezahlten 700 Euro nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 RVG als getilgte Beträge abzusetzen, denn von einer Tilgung dieses Teilbetrags kann nach Lage der Dinge im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

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Vgl. auch Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. A. 2015, § 11 RVG Rn. 191 ff.

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Die Kostenfestsetzung ist  in der gegebenen Konstellation auch nicht gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG abzulehnen. Zwar hat ein Erfüllungseinwand seinen Grund nicht im Gebührenrecht und schließt damit grundsätzlich die Festsetzung aus. Jedenfalls angesichts der erwähnten Vorkorrespondenz der Beschwerdegegner mit der Klägerin fehlt es aber an der gebotenen Substantiierung des Einwands in Auseinandersetzung mit dem Gegenvortrag der Beschwerdegegner, mit dem die Klägerin im Beschwerdeverfahren noch einmal konfrontiert worden ist.

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Vgl. dazu Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. A. 2015, § 11 RVG Rn. 111 ff.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.