Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.04.2018 – 19 E 193/18
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0417.19E193.18.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für das erstinstanzliche Eilverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, sein Eilantrag habe wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses schon bei Antragstellung keine hinreichende Erfolgsaussicht gehabt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sein Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der Antragsteller hatte sein Rechtsschutzziel am Tag der Antragstellung, dem 20. November 2017, bereits erreicht. Mit seinem Eilantrag und seiner Klage gegen den Zuweisungsbescheid des Schulamtes vom 3. November 2017 begehrte er, seinen Sohn B. statt an der zugewiesenen Gemeinschaftshauptschule X. an dem von beiden Eltern gewünschten Kreisgymnasium I. beschulen lassen zu dürfen. Dieses Ziel hatte er bereits am 14. November 2017 erreicht, als dieses Gymnasium den Sohn aufnahm. Der Antragsteller hätte ohne Rechtsnachteil noch bis zum 11. Dezember 2017 (Montag) mit der Einlegung förmlicher Rechtsbehelfe gegen den am 10. November 2017 zugestellten Zuweisungsbescheid warten können, weil erst an jenem Tag die Klagefrist ablief. Der bis dahin verbleibende Zeitraum reichte aus, um das Schulamt zu einer verbindlichen Entscheidung außerhalb förmlicher Rechtsbehelfsverfahren darüber zu veranlassen, ob es den Zuweisungsbescheid aus Anlass der Schulaufnahme am Kreisgymnasium I. aufhebt.
Abgesehen davon steht dem Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht entschieden hat, die begehrte Prozesskostenhilfe auch deshalb nicht zu, weil seine Rechtsverfolgung im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO mutwillig erschien.
Gemäß § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass es nicht Aufgabe der Prozesskostenhilfe ist, auf Kosten der Allgemeinheit Rechtsstreitigkeiten zu ermöglichen, die eine Partei, die den Prozess selbst finanzieren müsste, bei besonnener Einschätzung der Prozesschancen und -risiken nicht führen würde.
Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/11472 vom 14. November 2012, S. 29; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. November 2009 ‑ 1 BvR 2455/08 ‑, NJW 2010, 988, juris, Rn. 10.
Der Antragsteller hatte bei vernünftiger Abwägung der Prozesschancen und -risiken aus den oben genannten Gründen keine berechtigte Veranlassung, am 20. November 2017 den sinngemäßen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Zuweisungsbescheid des Schulamtes für den Kreis I. vom 3. November 2017 zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).