Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.04.2018 – 12 E 909/17
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0424.12E909.17.00
Tenor
Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird unter entsprechender Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 28. September 2017 auf 4.754,09 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist nicht einschlägig, weil der Kläger zwar einen Verwaltungsakt - Bewilligungsbescheid über eine Milchsonderbeihilfe - begehrte, eine bezifferte Geldleistung zum nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung insoweit jedoch nicht angegeben war. Mit Blick auf das zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossene Bestimmungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 MilchSonBeihV kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich eine Bezifferung daraus ableiten lässt, dass die vom Kläger letztlich begehrte Geldleistung auf den Betrag beschränkt war, der sich bei Anwendung des in § 3 Abs. 1 MilchSonBeihV genannten Mindestbeihilfesatzes von 0,36 Cent je Kilogramm gelieferte Kuhmilch ergibt. Andererseits ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine Bezifferung, ausgehend von dem erst später gemäß § 3 Abs. 2 MilchSonBeihV bestimmten Beihilfesatz von 0,88 Cent/kg, möglich war.
Die Bedeutung der Sache für den Kläger gemäß § 52 Abs. 1 GKG ergibt sich aus der Höhe der begehrten oder besser erwarteten Milchsonderbeihilfe. Da, wie ausgeführt, deren Höhe zum Zeitpunkt der Klageerhebung weder durch Heranziehung des Beihilfesatzes gemäß § 3 Abs. 1 MilchSonBeiV konkretisiert (beziffert) werden noch auf den Betrag abgestellt werden konnte, der sich aus dem erst später gemäß § 3 Abs. 2 MilchSonBeiV bestimmten Beihilfesatz ergibt, ist die Höhe anderweitig zu bestimmen. Dazu kann auf das Schreiben der E. N. vom 4. Mai 2017 abgestellt werden, das der Kläger zu den Verwaltungsakten gereicht hatte und in dem von einem Mindestbeihilfesatz von 0,71 Cent/kg ausgegangen wird. Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass es sich bei dem genannten Beihilfesatz lediglich um eine Erwartung gehandelt hatte. Da die Klage jedoch im Ergebnis die sich auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 MilchSonBeihV ergebende, d. h. die zu erwartende Milchsonderbeihilfe betraf, spiegelt der im dem Schreiben genannte Beihilfesatz eben die Erwartung des Klägers bei Klageerhebung wieder und konkretisiert damit zugleich die Bedeutung der Sache für ihn. Bei Anwendung dieses Beihilfesatzes ergibt sich der als Streitwert festgesetzte Betrag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).