Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.04.2018 – 4 A 232/18.A
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0426.4A232.18A.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. -L1. aus F. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 21.12.2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 84 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Es fehlt bereits an der Formulierung einer fallübergreifenden rechtlichen oder tatsächlichen Frage. Soweit der Kläger andeutet, die fehlende Berücksichtigung einer drohenden Todesstrafe in der angefochtenen Entscheidung widerspreche der Rechtsordnung und habe daher grundsätzliche Bedeutung, legt er keinen Klärungsbedarf dar. Im Übrigen wäre die Frage nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht ist – ohne dass dies mit Zulassungsgründen angefochten wäre – davon ausgegangen, dass dem Kläger die Todesstrafe nicht droht.
Soweit man sein diesbezügliches Vorbringen sinngemäß als Geltendmachen eines Gehörsverstoßes versteht, ergibt sich aus der Antragsbegründung nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 84 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO).
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 A 786/15.A – juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers ohne Gehörsverstoß ausdrücklich dahingehend gewürdigt, es biete nicht ansatzweise Anhalt dafür, dass dem Kläger ein Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG drohe (Entscheidungsabdruck, Seite 9, Absatz 2).
Soweit der Kläger mit seinen Ausführungen sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts äußert, sind diese kein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.