Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.05.2018 – 4 A 1091/18.A
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0514.4A1091.18A.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.1.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Der Kläger behauptet lediglich, das angegriffene Urteil verstoße gegen von ihm zusammengefasst wiedergegebene Vorgaben aus zwei näher benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und einem Beschluss des beschließenden Gerichts. Er bezeichnet jedoch nicht einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 ‒ 4 A 361/15.A ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Zwar hat der Kläger geltend gemacht, das Verwaltungsgericht lege zur Bewertung der Glaubhaftigkeit einen zu strengen Maßstab an, verlange vollständige Einwandfreiheit, und dies näher ausgeführt. Er hat jenseits der konkreten Rechtsanwendung aber keinen vom Verwaltungsgericht aufgestellten allgemeinen Rechtssatz bezeichnet, mit dem dieses einem Rechtssatz aus der angeführten übergeordneten Rechtsprechung widersprochen hätte. Damit beschränkt sich die Antragsbegründung insoweit darauf, eine fehlerhafte Rechtsanwendung zu rügen, die den Zulassungsgrund der Divergenz nicht zu begründen vermag.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.8.2013 ‒ 8 B 36. 13 ‒, juris, Rn. 8.
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht selbständig tragend angenommen, auch unabhängig von der Frage der Aufnahme durch die Großfamilie drohe dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Pakistan keine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Denn er werde durch Aufnahme einer Arbeit in der Lage sein, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen (Urteilsabdruck, Seite 5 f.). Zulassungsgründe sind insoweit nicht geltend gemacht worden. Die allenfalls sinngemäß angeführten Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sind kein Zulassungsgrund im Sinne des § 78 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.