Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.05.2018 – 4 A 3213/17.A
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0514.4A3213.17A.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25.10.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Berufung ist nicht wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Der Kläger legt einen Gehörsverstoß nicht dar (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht Vorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen hätte. Der Kläger macht in der Zulassungsbegründung erstmals geltend, er könne deswegen nicht auf internen Schutz verwiesen werden, weil sich die Situation in Pakistan in den vergangenen eineinhalb Jahren nachhaltig verschlechtert habe.
Soweit der Kläger die Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht als unzureichend beanstandet, weil dieses keine aktuelle Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt habe, vermag dies die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. Dies gilt selbst insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 – 4 A 2657/15.A –, juris, Rn. 14 f., m. w. N.
Auch die Kritik des Klägers an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts im Übrigen ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.