Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.05.2018 – 4 A 771/18.A

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0515.4A771.18A.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin von I.        aus T.           wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5.1.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016                –  4 A 2103/15.A – , juris, Rn. 2 f., m. w. N.

5

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,

6

inwieweit allein die Annahme, eine Person gehöre zu den Schiiten, in Pakistan eine asylerhebliche Verfolgung oder zumindest ein Abschiebehindernis darstellt,

7

ist auf der Grundlage der maßgeblichen Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts bereits nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Vortrag, der Kläger sei von Angreifern für einen Schiiten gehalten worden, sei nicht glaubhaft (Urteilsabdruck, Seite 6). Insoweit hat der Kläger keine in § 78 Abs. 3 AsylG vorgesehenen Zulassungsgründe geltend gemacht. Abgesehen davon wird die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargelegt. Allein der Verweis auf den „Amnesty Report 2015“ betreffend Pakistan genügt dazu nicht, zumal darin keine substantiellen Angaben zur Lage der Schiiten enthalten sind.

8

Vgl. zur Frage der Darlegung einer Gruppenverfolgung der Schiiten in Pakistan im Übrigen OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A –, juris, m. w. N.

9

Die Kritik des Klägers an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG.

10

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A –, juris, m. w. N.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

12

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.