Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.05.2018 – 12 B 253/18
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0524.12B253.18.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die von dem Antragsteller innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, da der Antrag unzulässig sei. Der Antragsteller verfüge nicht über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da ihm auch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 14. November 2017 gegen den Widerruf der Betriebserlaubnis vom 27. März 2014 keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könne. Die Betriebserlaubnis sei mit einer Auflage versehen gewesen, die den Antragsteller in rechtlicher Hinsicht daran hindere, die mit der am 13. November 2017 vorgenommenen Herausnahme der Kinder und Jugendlichen aus der Einrichtung und deren dauerhafter anderweitiger Unterbringung freigewordenen Plätze erneut zu belegen und andere junge Menschen aufzunehmen.
Das gegen diese Begründung vorgebrachte Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die im Anschreiben vom 27. März 2014 enthaltene, als "Auflage" bezeichnete Regelung zutreffend nicht lediglich als Begrenzung der Betriebserlaubnis auf drei Personen, sondern als Verbot von Neuaufnahmen ausgelegt. Dies folgt vor allem aus dem Wortlaut, der ausdrücklich "Neuaufnahmen" untersagt. Ferner wäre diese Regelung überflüssig, wollte man sie lediglich als Beschränkung der Höchstzahl der betreuten Personen ansehen, da bereits die Betriebserlaubnis selbst das Leistungsangebot der Einrichtung auf drei Plätze begrenzt. Es würde sich nicht um eine "zusätzliche" Regelung handeln, als die sie im Anschreiben bezeichnet wird.
Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom Antragsteller in Bezug genommenen Vermerken vom 28. Januar 2014 und vom 3. April 2014. Im letztgenannten Vermerk ist ausdrücklich davon die Rede, dass keine "Neuaufnahmen" in der Gruppe möglich sein sollen. Im Vermerk vom 28. Januar 2014 wird dargelegt, dass vermieden werden solle, die Bewohner aus der Geborgenheit der Wohngruppe herauszureißen, in der sie seit ca. fünf Jahren gelebt hätten. Diesem Schutz der gewachsenen Beziehungen der Kinder untereinander und zu dem Antragsteller und seiner Ehefrau dient(e) die Erteilung der mit dem Verbot von Neuaufnahmen versehenen Betriebserlaubnis. Sie sollte einerseits dem Antragsteller die Fortführung der Wohngruppe mit den bisherigen Bewohnern und andererseits den Bewohnern den Verbleib in ihrem gewohnten sozialen Umfeld ermöglichen. Aus diesem Grund kann auch keine Rede davon sein, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der Regelung dem Zweck der Betriebserlaubnis zuwiderläuft. Diese diente vielmehr von vornherein dem Schutz des seinerzeit vorhandenen Bestandes.
Ein Verbot von Neuaufnahmen bis zum Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation verstößt auch nicht gegen die grundrechtlich garantierte Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Damit wird die Ausübung lediglich von der Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung, wie sie von § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII gefordert werden, abhängig gemacht, was verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.