Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.05.2018 – 4 A 1622/16.A
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0530.4A1622.16A.00
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8.6.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die allein erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Indem die Kläger beanstanden, das Verwaltungsgericht hätte die vom Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung geschilderten vergeblichen Bemühungen um internen Schutz nicht hinreichend berücksichtigt, zeigen sie eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht auf. Denn das Verwaltungsgericht hat sich mit seinen Angaben hierzu ausführlich auseinandergesetzt und diese als unglaubhaft eingestuft (vgl. Entscheidungsabdruck S. 6 f.).
Der Einwand der Kläger, das Gericht habe die gerichtliche Sachaufklärungspflicht verletzt, da es keine Auskunft des Auswärtigen Amtes zu ihrer Gefährdungssituation in den pakistanischen Großstädten oder anderen Landesteilen Pakistans eingeholt habe, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich – so auch hier – weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 – 4 A 2657/15.A –, juris, Rn. 14 f., m. w. N.
Die Kritik der Kläger an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungs-gerichts ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vorneherein nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.