Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.06.2018 – 4 A 2069/17
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0627.4A2069.17.00
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.6.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Der Vortrag der Kläger in der Antragsbegründung begründet schon deswegen nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei unzulässig, nicht in Frage gestellt wird. Die Antragsschrift verhält sich lediglich zu der – im Übrigen bereits vom BVerwG,
vgl. Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, BVerwGE 153, 367 = juris, Rn. 28 ff.,
entschiedenen – Frage, ob das SchfHwG mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes nichtig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Zulassungsverfahren, in dem er auch durch Stellung eines Antrags kein Kostenrisiko eingehen konnte, für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene seine Rechte im Rahmen der Beiladung nur anwaltlich vertreten wahrnehmen konnte (§ 67 Abs. 4 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.