Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.06.2018 – 4 A 2277/18.A
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0629.4A2277.18A.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.5.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Ohne Erfolg rügt der Kläger, die angefochtene Entscheidung leide an einem Verfahrensmangel, weil nicht festzustellen sei, dass sich das Verwaltungsgericht mit von ihm zur Glaubhaftmachung seines Verfolgungsschicksals vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt habe. Eine damit sinngemäß geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zeigt der Kläger nicht auf.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Gemessen daran ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen keine Gehörsverletzung. Das Verwaltungsgericht hat im Tatbestand des angefochtenen Urteils von dem Kläger „vorgelegte Unterlagen (Haftbefehle)“ ausdrücklich erwähnt. In den Entscheidungsgründen hat es auf seinen im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 14.2.2018 – 6 L 53/18.A (VG Aachen) – Bezug genommen. In den Gründen dieser Entscheidung hat es die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen gewürdigt (Beschlussabdruck, Seite 4, dritter Absatz).
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) hat der Kläger lediglich behauptet, nicht aber den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Er hat nicht einmal sinngemäß eine seiner Ansicht nach klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.