Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.07.2018 – 10 B 614/18
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0704.10B614.18.00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das erstinstanzliche Verfahren, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerden sind entgegen der Annahme des Antragstellers zulässig.
Ein nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlicher bestimmter Antrag muss in der Beschwerdebegründung nicht ausdrücklich formuliert sein. Es genügt, dass ein solcher Antrag oder jedenfalls das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers aus den von ihm dargelegten Gründen zweifelsfrei und ohne Verzögerung klar erkennbar wird. Dies ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene begehren ersichtlich eine Änderung der angefochtenen Entscheidung und eine Ablehnung des Antrags des Antragstellers.
Die Beschwerden sind auch begründet.
Allerdings ist nicht etwa das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers durch die dem Beigeladenen während des Beschwerdeverfahrens für das Vorhabengrundstück erteilte Baugenehmigung vom 22. Juni 2018 entfallen, weil der Beigeladene nicht erklärt hat, dass er auf die Ausnutzung der hier in Rede stehenden Baugenehmigung vom 18. Dezember 2017 verzichte.
Das Verwaltungsgericht hat aber zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen jene dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2017 (im Folgenden: Baugenehmigung) für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück Gemarkung L., Flur 23, Flurstücke 53, 54 und 55, B.-straße 3 in L. (im Folgenden: Vorhaben) angeordnet.
Die nach den §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen sowie dem privaten Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung fällt zugunsten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen aus. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass die Baugenehmigung Rechte des Antragstellers nicht verletzt.
Der Senat teilt nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus einer möglicherweise unsachgemäß verzögerten Behandlung des Antrags des Antragstellers auf Eintragung seines Hauses in die Denkmalliste der Antragsgegnerin ein Abwehrrecht des Antragstellers gegen die Baugenehmigung ergeben könnte. Maßgeblich ist insoweit allein, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung das Haus des Antragstellers noch nicht in die Denkmalliste eingetragen war und mithin keine Veranlassung zur Beachtung der Vorgaben des § 9 DSchG NRW bestand.
Der Senat weist darauf hin, dass selbst dann, wenn das Haus des Antragstellers zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung in die Denkmalliste eingetragen gewesen wäre, ein Abwehrrecht des Antragstellers voraussichtlich nicht bestanden hätte, wie sich insbesondere aus der zwischenzeitlich in Abstimmung mit dem LVR- Amt für Denkmalpflege im S. erteilten denkmalrechtlichen Erlaubnis der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2018 zur Errichtung des Vorhabens ergibt. Die Ausführungen des Antragstellers in der von ihm übersandten Klageerweiterungsschrift vom 22. Juni 2018 führen zu keiner anderen Bewertung. Sein Vortrag, die Antragsgegnerin sei bei der Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis von falschen Tatsachen ausgegangen, weil die nordöstliche seitliche Fassade des an sein Haus angebauten Treppenhauses durch das Vorhaben vollständig beseitigt werde, ist unzutreffend. Die Angaben in der denkmalrechtlichen Erlaubnis entsprechen vielmehr den genehmigten Bauvorlagen.
Soweit der Antragsteller beklagt, dass das Vorhaben in keiner Weise auf die Gestaltung des Denkmals eingehe, diese weder aufgreife noch ergänze und das Denkmal so in seiner Wirkung zurückdränge, übersieht er, dass aus denkmalfachlicher Sicht – wie es in der denkmalrechtlichen Erlaubnis auch zum Ausdruck kommt – die Ausführung einer benachbarten Bebauung als Kopie des Denkmals oder in Anlehnung an dessen Formensprache grundsätzlich abzulehnen ist.
Seine weiteren Ausführungen zur Schutzwürdigung und zur Bedeutung seines Denkmals verkennen die wesentlichen Gründe für dessen Unterschutzstellung und die Begründung der nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zu Recht erteilten denkmalrechtlichen Erlaubnis.
Dem Antragsteller steht auch kein bauplanungs- oder bauordnungsrechtlicher Abwehranspruch zu. Selbst wenn, was das Verwaltungsgericht in Erwägung gezogen hat, in der maßgeblichen näheren Umgebung offene Bauweise vorherrschen würde, dürfte der Beigeladene das Vorhaben jedenfalls nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW ohne Grenzabstand zum Grundstück des Antragstellers errichten. Dass die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers nicht über die gesamte Tiefe der auf dem Vorhabengrundstück geplanten Grenzbebauung grenzständig errichtet ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 2. Januar 2017 – 10 B 1363/16 –, ohne Belang.
Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist auch nicht von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot auszugehen. Der Antragsteller macht insoweit insbesondere ohne Erfolg geltend, dass aus dem Fenster seines Schlafzimmers nur noch ein Blick auf die in einem Abstand von 1,5 m bis 2 m entfernte Wand des Vorhabens möglich sein werde. Diese Einschränkung ist im Wesentlichen auf die grenznahe Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers zurückzuführen und ist im Übrigen bei einer gewachsenen innerstädtischen Bebauung nicht ungewöhnlich. Es ist überdies nicht ersichtlich, weshalb der Beigeladene insoweit gehalten sein sollte, abweichend von den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften mit dem Neubau einen Grenzabstand einzuhalten. Im Falle einer die maßgebliche nähere Umgebung prägenden geschlossenen Bauweise würde nichts Anderes gelten.
Soweit der Antragsteller sich auf ein zugunsten seines Grundstücks zivilrechtlich eingeräumtes Wegerecht beruft und daraus Ansprüche aus Art. 14 GG herleiten will, ist auf § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW hinzuweisen und kann im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).