Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.07.2018 – 12 B 789/18

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0711.12B789.18.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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Die mit Schriftsatz vom 8. Juni 2018 wirksam erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

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Die Antragstellerin hat auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens, auf welches sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), dass eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung erforderlich ist und ein Anordnungsgrund vorliegt.

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Die Beschwerde dringt schon deshalb nicht durch, weil sie die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts verkennt. Dieses hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin sei nicht bedürftig, was sich aus der aus einem vorgelegten Kontoauszug ersichtlichen Gutschrift bzw. Abhebung ergebe. Die Beschwerdebegründung, die überwiegend zur Verwendung des abgehobenen Geldes vorträgt, um eine gegenwärtige wirtschaftliche Notlage der Antragstellerin zu begründen, geht dementsprechend an der angegriffenen Entscheidung vorbei.

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Das Verwaltungsgericht hat zunächst verneint, dass hier eine Vorwegnahme der Hauptsache geboten ist. Dabei ist es zwar grundsätzlich davon ausgegangen, dass eine gegenwärtige wirtschaftliche Notlage infolge unterbliebener Leistungen es rechtfertigen kann, im Wege einstweiliger Anordnung unter Vorwegnahme der Hauptsache vorläufige Leistungen zu gewähren. Das Vorliegen einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Notlage der Antragstellerin hat es jedoch offen gelassen mit der sinngemäßen Begründung, in der Vergangenheit (für Juni und Juli 2017) von der Antragsgegnerin nicht gezahlte Beträge seien hierfür jedenfalls nicht kausal. Dies wird von der Beschwerde, die darauf nicht eingeht, nicht infrage gestellt. Soweit das Verwaltungsgericht anschließend den Bezug von Leistungen des Jobcenters C.      , eine von der Antragstellerin getätigte Barabhebung sowie den Kontostand vom 8. Mai 2018 behandelt, ist dies nicht erfolgt, um eine Bedürftigkeit der Antragstellerin in Abrede zu stellen, sondern um zu zeigen, dass für die gegenwärtige wirtschaftliche Lage der Antragstellerin jedenfalls nicht die hier streitigen, von der Antragsgegnerin nicht gezahlten Beträge für die Monate Juni und Juli 2017 verantwortlich sind. Dies verkennt die Beschwerde offensichtlich.

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Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes abgelehnt. Auch darauf geht die Beschwerde nicht substantiiert ein.

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Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es jedenfalls nicht Sache der Antragsgegnerin ist, auch nur vorläufig finanzielle Engpässe der Antragstellerin auszugleichen, die daraus resultieren, dass sie mit den ihr von anderer Seite gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auskommt, etwa weil sie - wie für den Monat Mai 2018 vorgetragen - mit dem Geld auch (Klein-)Kredite getilgt hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.