Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.07.2018 – 12 E 967/17
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0711.12E967.17.00
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist bereits unzulässig.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 € nicht (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwer bemisst sich nach der Differenz zwischen den Rechtsanwaltskosten, die bei Zugrundelegung des festgesetzten Gegenstandswerts entstehen, und denjenigen Rechtsanwaltskosten, die auf der Grundlage des begehrten Gegenstandswerts entstünden. Vorliegend würden sich die Rechtsanwaltskosten auch bei einer Festsetzung des Gegenstandswerts entsprechend der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers lediglich um 131,50 € erhöhen.
Auf der Grundlage der angefochtenen Gegenstandswertfestsetzung i. H. v. 48.018 € belaufen sich die Kosten der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf 1.822,96 € (Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 i. H. v. 1.511,90 €, Pauschale gemäß Nr. 7002 i. H. v. 20 €, Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 i. H. v. 291,06 €).
Selbst wenn man das Begehren der Prozessbevollmächtigten dahingehend verstehen wollte, der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Gegenstandswert in Höhe von 48.018 € sei um die Kosten, die während der Sommerferien 2018 entstanden wären, zu erhöhen, wäre der Gegenstandswert allenfalls auf 53.340,75 € festzusetzen, da bei 46 Abwesenheitstagen in diesen Ferien lediglich Kosten in Höhe von 5.322,75 € entstanden wären. Auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 53.340,75 € beliefen sich die Kosten der Prozessbevollmächtigten auf 1.954,46 € (Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 i. H. v. 1.622,40 €, Pauschale gemäß Nr. 7002 i. H. v. 20 €, Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 i. H. v. 312,06 €) und wären damit lediglich 131,50 € höher als bei Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Gegenstandswerts.
Nichts anderes ergäbe sich, wenn man das Begehren der Prozessbevollmächtigten dahingehend verstehen wollte, die Sommerferien 2018 seien - wie auch sämtliche übrige Ferien im Schuljahr 2017/2018 - bei der Kostenermittlung und damit bei der Bemessung des Gegenstandswerts dergestalt zu berücksichtigen, dass die jeweils ersten drei Abwesenheitstage mit dem vollen Tagessatz von 151 € und die darauffolgenden mit dem auf 75 % geminderten Tagessatz anzusetzen seien. In diesem Fall müssten die Sommerferien 2018 - wie bereits oben beschrieben - kostenerhöhend berücksichtigt werden. Gleichzeitig müssten allerdings auch die übrigen Ferien aus dem Schuljahr 2017/2018, für die das Verwaltungsgericht den vollen Tagessatz von 151 € zugrunde gelegt hat, (kostenmindernd) teilweise mit dem reduzierten Tagessatz berücksichtigt werden. Bei 103 Tagen ferienbedingter Abwesenheit in den fünf Ferienperioden käme der reduzierte Tagessatz für 88 Tage, der volle Tagessatz für 277 Tage zur Anwendung. Die Kosten der Maßnahme bei Berücksichtigung sämtlicher Ferienzeiten beliefen sich somit auf 51.793 €. Der Gegenstandswert wäre bei diesem Verständnis des Begehrens der Prozessbevollmächtigten daher sogar nur auf 51.793 € festzusetzen. Da zwischen den Gegenstandswerten von 51.793 € und 53.340,75 € kein Gebührensprung liegt, beliefen sich die Rechtsanwaltskosten auch bei einem Gegenstandswert von 51.793 € auf 1.954,46 €.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).