Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.07.2018 – 7 A 453/17

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0717.7A453.17.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000 € festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im Wesentlichen ausgeführt: Für die Verpflichtungsklage fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil ein erforderlicher Antrag bei der Beklagten nicht gestellt worden sei. Die Kläger selbst hätten keinen Antrag auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung gestellt. Sie hätten auch nicht in das durch den Antrag vom 6.11.2014 eingeleitete Verfahren eintreten können. Ein Eintreten im Wege der Rechtsnachfolge sei schon deshalb ausgeschlossen, weil dem Erblasser, dem 2012 verstorbenen Herrn D. mangels Beteiligungsfähigkeit nicht die Stellung eines Verfahrensbeteiligten im Baugenehmigungsverfahren zugestanden habe. Sie seien auch nicht im Wege des Bauherrenwechsels in das Verfahren eingetreten. Dem stehe bereits entgegen, dass Herr D., auf dessen Stellung sie sich beriefen, aus den ausgeführten Gründen nicht Bauherr gewesen sei. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe auch nicht für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Ablehnungsbescheids und des Gebührenbescheids.

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Das Vorbringen der Kläger führt nicht zu den sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheids (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Die Kläger meinen, die Beklagte habe die angegriffenen Bescheide erlassen, obwohl sie Kenntnis von den Eigentumsverhältnissen sowie der Bauherrschaft gehabt habe, deshalb könnten sie sich auf ein Rechtsschutzbedürfnis berufen. Mit dieser Erwägung wird die vorstehend wiedergegebene tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Verpflichtungsklage indes nicht erschüttert. Insbesondere musste die Beklagte nicht wegen der geschilderten Vorgänge unter Beteiligung der Kläger aus dem Zeitraum 2012 bis 8.10.2014 von einem Bauantrag zunächst des Klägers zu 1. und alsdann des Klägers zu  2. ausgehen, denn der hier in Rede stehende, zu einem späteren Zeitpunkt eingereichte Bauantrag wies auf dem Antragsformular ausdrücklich Herrn D. als Bauherrn aus. Dass auf einer der Bauvorlagen der Kläger zu 1. als Bauherr bezeichnet wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung; daraus gegebenenfalls resultierende Unklarheiten über die Identität des Bauherrn gingen jedenfalls zulasten der Kläger.

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Soweit sich das Vorbringen der Kläger gegen die Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage richtet, setzen sie sich nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Beklagte die Nichtigkeit der genannten Bescheide nie in Abrede gestellt habe.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.