Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.07.2018 – 19 A 1692/18
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0724.19A1692.18.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO).
Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In seiner Antragsbegründung weckt der Kläger keine solchen Zweifel.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der geschiedene Kläger aus § 24 Abs. 2 Satz 1 BMG keine unentgeltliche Meldebestätigung mit dem Inhalt beanspruchen kann, dass seine vom 2. November 2016 bis zum 31. Mai 2017 bewohnte Wohnung T.-----straße 6, XXXXX C. , seine Nebenwohnung war. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass diese Wohnung im genannten Zeitraum tatsächlich seine Nebenwohnung im Sinne des § 21 Abs. 3 BMG war, er also die Wohnung im Haus Auf dem L. 4, XXXXX I. , als Hauptwohnung im Sinne des § 21 Abs. 2 BMG vorwiegend benutzte. Hiergegen sprechen seine Mitteilung, im Stadtgebiet der Beklagten berufstätig zu sein und seine Weigerung, Angaben zu den jeweiligen Aufenthaltszeiten in beiden Wohnungen zu machen. Seine nicht näher substantiierte Rechtsauffassung, das entsprechende Formblatt der Beklagten verletzte ihn in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, ist unzutreffend. Seine ebenfalls nicht näher substantiierte Behauptung, eine solche Angabe sei ihm „schlichtweg nicht möglich“, ist schon in sich widersprüchlich, weil er selbst sie in seiner Antragsbegründung als jedenfalls „rückwirkend möglich“ bezeichnet. Hinreichend konkrete Hinderungsgründe dafür, seine Aufenthaltszeiten im genannten Zeitraum jedenfalls näherungsweise anzugeben, hat er nicht benannt. Keine solchen Gründe liegen in seinen pauschalen Hinweisen, dass er „viel im Homeoffice arbeitet und familiär zudem in I. verwurzelt“ und „Hintergrund … insbesondere sein sehr flexibles Arbeitszeitmodell“ sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Bestimmung der Hauptwohnung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).