Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 31.07.2018 – 19 A 2650/18.A
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0731.19A2650.18A.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Die Kläger stützen ihren Antrag auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnen sie sinngemäß die Rechtsfrage, ob ein Verwaltungsgericht seine Wertung, das Verfolgungsvorbringen des Asylbewerbers sei unglaubhaft, an den Grad der Anschaulichkeit und den Detailreichtum dieses Vorbringens knüpfen darf.
Diese Rechtsfrage rechtfertigt keine Berufungszulassung. Sie ist am Maßstab des geltenden Rechts und der dazu bereits vorliegenden höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Danach ergibt sich aus den in Art. 4 RL 2011/95/EU, §§ 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 1 bis 3 AsylG normierten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Ausländers, dass er die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen hat. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht. Das Verwaltungsgericht darf sein Vorbringen als unglaubhaft bewerten, wenn ihm die erforderliche Substantiierung fehlt. Die Würdigung einer Verfolgungsgeschichte unter dem Gesichtspunkt des Detailreichtums oder der Detailarmut ist zulässig.
Zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2002 ‑ 1 B 392.01 ‑, NVwZ 2002, 1381, juris, Rn. 5; zu Art. 4 RL 2004/83/EG: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 ‑ 8 A 4063/06.A ‑, juris, Rn. 33; Bay. VGH, Beschluss vom 27. November 2017 ‑ 5 ZB 17.31744 ‑, juris, Rn. 8 f.
Ob die Schilderungen der Klägerin zu 1. nach diesem Maßstab glaubhaft sind, ist eine Einzelfallfrage, die nicht Gegenstand einer Grundsatzrüge sein kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG, der Gegenstandswert aus § 30 RVG. Es liegen keine Gründe für eine abweichende Gegenstandswertfestsetzung nach § 30 Abs. 2 RVG vor.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit ihm wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig