Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.08.2018 – 4 A 1270/18.A
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0801.4A1270.18A.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus F. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.1.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die vom Kläger ausschließlich gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.
Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zu seiner Konvertierung zum Schiitentum sowohl in den Tatbestand aufgenommen (Urteilsabdruck S. 3, erster Absatz) als auch in den Entscheidungsgründen gewürdigt (Urteilsabdruck S. 3, fünfter Absatz, und 4, dritter Absatz). Dass es diesen Vortrag anders als der Kläger gewertet hat, kann einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nicht begründen.
Ein Beweisantrag des Inhalts, das Gericht solle alle vorgelegten Unterlagen inhaltlich zur Kenntnis nehmen und berücksichtigen, ist, ungeachtet der Tatsache, dass er ‒ wie oben ausgeführt ‒ eine rechtliche Verpflichtung wiederholt, nicht gestellt worden und bedurfte daher keiner Bescheidung.
Mit seinen weiteren Einwänden zieht der Kläger die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.