Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.08.2018 – 4 A 1812/18.A
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0801.4A1812.18A.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.3.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die vom Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.
Das Verwaltungsgericht hat die im Folgeverfahren vorgelegten Unterlagen sowohl im Tatbestand des angegriffenen Urteils aufgezählt (Urteilsabdruck S. 2, letzter Absatz) als auch in den Entscheidungsgründen gewürdigt und auf Grund ihres Inhalts als unerheblich angesehen (Urteilsabdruck S. 5, dritter Absatz). Dass es diese anders als der Kläger gewertet hat, kann einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nicht begründen.
Einen Beweisantrag des Inhalts, das Gericht solle ein Sachverständigengutachten über die Echtheit der eingereichten Unterlagen einholen bzw. die Asylakten des Bruders beiziehen, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Schon deshalb bedurfte er keiner Bescheidung. Zudem kam es nach dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts von vornherein auf die Echtheit der inhaltlich unergiebigen Unterlagen nicht an.
Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen,
ob unter der Geltung von Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG, nunmehr 2011/95/EU, davon auszugehen ist, dass pakistanischen Staatsangehörigen landesweit Verfolgung durch die Laskhar-e Tayyaba droht und keine inländische Fluchtalternative besteht,
und
ob der Kläger seine Existenz am Ort der Fluchtalternative auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechts und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise ‒ etwa im Rahmen eines Familienverbandes ‒ sichern kann,
rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger zeigt angesichts des rechtlichen Ansatzes des Verwaltungsgerichts, wonach die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des unanfechtbar abgeschlossenen Asylverfahrens schon deshalb nicht vorliegen, weil sich die im Folgeverfahren vorgelegten Unterlagen zur Frage der ‒ bereits rechtskräftig geklärten ‒ inländischen Fluchtalternative nicht verhalten, die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen in einem Berufungsverfahren nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.