Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.08.2018 – 4 A 1381/17.A

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0802.4A1381.17A.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4.5.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Die vom Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

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Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.

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Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers, er habe aufgrund der Desertion mit Strafe zu rechnen, zur Kenntnis genommen und gewürdigt (Urteilsabdruck, Seite 4, erster Absatz, Seite 7, Absätze 1 bis 3).

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Einen Beweisantrag des Inhalts, das Gericht solle ein Sachverständigengutachten einholen dazu, dass überhaupt wegen Desertion Strafen verhängt werden, dass die zu verhängenden Haftstrafen unmenschlich sind und dass höhere Haftstrafen vorgesehen sind, wenn eine Desertion zu Zeiten eines nationalen Notstands erfolge, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Schon deshalb bedurfte es keiner Bescheidung eines solchen Antrags (§ 86 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO). Zudem kam es nach dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts von vornherein auf Strafen im Zusammenhang mit Desertion, worauf sich die Beweisanregungen bezogen, nicht an. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage bereits deshalb abgewiesen, weil der Kläger eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht, insbesondere eine konkrete Gefährdung gerade wegen einer angeblichen ‒ widersprüchlich geschilderten ‒ Desertion nicht dargelegt habe. Das Gericht konnte in Würdigung des gesamten Vorbringens des Klägers nicht einmal die Gewissheit gewinnen, dass der Kläger überhaupt Militärdienst im Kongo geleistet hat, so dass die Frage, ob er tatsächlich als Folge einer Desertion vom Militär nach Angola geflüchtet ist, zu seinen Lasten ungeklärt blieb (Urteilsabdruck, Seiten 6 und 7). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei mit Blick auf im Asylverfahren vorgelegte Unterlagen nicht davon auszugehen, dass er seine Militärzeit im Kongo erfunden habe, sind keine im Asylverfahren relevanten Zulassungsgründe geltend gemacht. Insoweit zieht der Kläger lediglich die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigt.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 ‒ 10 B 21.09 u. a. ‒, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 ‒ 9 B 710.94 ‒, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.

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Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht selbständig tragend selbst bei einer als wahr unterstellten Desertion des Klägers im Jahr 2007 mit Blick auf zwischenzeitlich beschlossene und umgesetzte Amnestiegesetze keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr angenommen, zumal der Kläger keine Hinweise darauf gegeben habe, dass er von der Amnestie ausgenommen werden könnte. Hiergegen sind Zulassungsgründe ebenfalls nicht geltend gemacht. Die Beweisangebote, deren Übergehen der Kläger geltend macht, beziehen sich nicht auf von einer Amnestie erfasste Deserteure.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.