Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.08.2018 – 4 A 2320/18.A
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0802.4A2320.18A.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.5.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die Berufung ist nicht wegen der vom Kläger ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,
ob die Grenze für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung überschritten ist, die die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Asylgesetz rechtfertigt, wenn es in Pakistan ausreichend ist, von Behörden in Zusammenwirken mit privaten Gläubigern wegen finanzieller Schulden bedroht, geschlagen und der Freiheit beraubt zu werden,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger zeigt angesichts seines vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen und gewürdigten Vortrags, bei einer Rückkehr keine Probleme zu befürchten, die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage in einem Berufungsverfahren nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.