Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.08.2018 – 4 A 2522/18.A
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0808.4A2522.18A.00
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27.4.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und –fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 ‒ 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Kläger nicht. Die sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
ob es für die fünfköpfige Familie des Klägers überhaupt zumutbar sei, wieder nach Pakistan ausreisen zu müssen, weil für sie keine inländische Fluchtalternative bestünde,
ist schon nicht einzelfallunabhängig klärungsbedürftig und klärungsfähig.
Soweit die Kläger eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) rügen, weil das Verwaltungsgericht jedenfalls in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hätte feststellen müssen, ist die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht gerechtfertigt.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.
Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen der Kläger zu einer versuchten Entführung ihres Sohnes in den Tatbestand aufgenommen (Urteilsabdruck S. 3, zweiter und dritter Absatz) und in den Entscheidungsgründen gewürdigt (Urteilsabdruck S. 5, letzter Absatz). Soweit es eine mögliche Existenzsicherung der Familie bei Rückkehr nach Pakistan ausschließlich im Rahmen der angenommenen inländischen Fluchtalternative geprüft hat, und deshalb eine ‒ von den Klägern erstmals im Zulassungsantrag thematisierte ‒ verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG nicht ausdrücklich angesprochen hat, handelt es sich um einen Einwand gegen die Rechtsanwendung des Gerichts. Diese Kritik ist grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.