Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.08.2018 – 9 B 1020/18
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0824.9B1020.18.00
Tenor
1. Der Antragsteller erkennt seine Niederschlagswassergebührenpflicht für das Hofgrundstück B. C. , Gemarkung B1. , Flur , Flurstück , für die aufgrund des angefochtenen Bescheids vom 23. November 2017 streitbefangenen Gebührenjahre 2013 bis 2017 in Höhe eines seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Anteils von 1/18 (83,20 Euro) an und führt das Eilbeschwerdeverfahren insoweit nicht fort.
2. Die Antragsgegnerin hebt den Bescheid vom 23. November 2017 im Übrigen auf.
3. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die teilweise Aufhebung des Gebührenbescheids einer erneuten Heranziehung des Antragstellers als Gesamtschuldner für auf das betreffende Hofgrundstück entfallende, weder durch Zahlung anderer Miteigentümer erloschene noch festsetzungsverjährte Niederschlagswassergebühren nach Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts durch die Antragsgegnerin und gegebenenfalls erneuter Ausübung des Auswahlermessens nicht grundsätzlich entgegensteht.
4. Die Beteiligten verpflichten sich, das vor dem VG Aachen anhängige Klageverfahren 7 K 265/18 für erledigt zu erklären.
5. Die Antragsgegnerin übernimmt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen im Klage- und Eilverfahren.
Diesem Vorschlag liegen folgende Erwägungen zugrunde: