Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.08.2018 – 12 A 1327/17

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0828.12A1327.17.00

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil sich die Beantwortung der vom Beklagten zu den Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO aufgezeigten Fragen namentlich nach der Zulässigkeit der Klage und der Reichweite des § 26 Abs. 3 Nr. 3 KiBiZ als rechtlich und tatsächlich besonders schwierig darstellt und dies im Zulassungsvorbringen auch hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

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Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil sich die Beantwortung der vom Beklagten zu den Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO aufgezeigten Fragen namentlich nach der Zulässigkeit der Klage und der Reichweite des § 26 Abs. 3 Nr. 3 KiBiZ als rechtlich und tatsächlich besonders schwierig darstellt und dies im Zulassungsvorbringen auch hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.

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Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.