Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.08.2018 – 12 A 1327/17
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0828.12A1327.17.00
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil sich die Beantwortung der vom Beklagten zu den Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO aufgezeigten Fragen namentlich nach der Zulässigkeit der Klage und der Reichweite des § 26 Abs. 3 Nr. 3 KiBiZ als rechtlich und tatsächlich besonders schwierig darstellt und dies im Zulassungsvorbringen auch hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil sich die Beantwortung der vom Beklagten zu den Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO aufgezeigten Fragen namentlich nach der Zulässigkeit der Klage und der Reichweite des § 26 Abs. 3 Nr. 3 KiBiZ als rechtlich und tatsächlich besonders schwierig darstellt und dies im Zulassungsvorbringen auch hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.