Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.08.2018 – 7 A 2418/17

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0830.7A2418.17.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

3

Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Antragsbegründung zeigt insbesondere nicht auf, dass das genehmigte Vorhaben zulasten des Klägers gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.

4

Soweit das Grundeigentum des Klägers durch Lärm betroffen ist, der durch die Benutzung der Anlagen durch Kinder hervorgerufen wird, sind daraus folgende Beeinträchtigungen hier schon nach § 22 Abs. 1a BImSchG hinzunehmen. Dass es zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen infolge der Benutzung der Boulebahn durch Erwachsene kommt, ist ebenfalls nicht dargetan. Für die Tagzeit (6:00 - 22:00 Uhr) hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass alle in Betracht zu ziehenden Richtwerte eingehalten werden. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Für die Nachtzeit hat die Beklagte zugrunde gelegt, dass der Spielbetrieb durch den Einbruch der Dunkelheit zeitlich hinreichend begrenzt werde, weil der Bouleplatz nicht mit einer elektrischen Beleuchtung ausgestattet sei. Dass es entgegen dieser Beurteilung tatsächlich gleichwohl zu einem nachbarrechtlich erheblichen Spielbetrieb nach 22:00 Uhr kommt und deshalb ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu besorgen ist, zeigt der Kläger nicht hinreichend auf. Hiervon ausgehend kann auch nicht angenommen werden, die streitige Baugenehmigung sei unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Regelung der Nutzungszeiten des Vorhabens in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt.

5

Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen kann der Antragsbegründung auch nicht entnommen werden, dass die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung besitzt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.